RS OGH 1983/11/29 7Ob740/83, 2Ob648/86

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

ABGB §1116 B
ABGB §1120 Aa
AußStrG §178

Rechtssatz

Wenn das Verlassenschaftsgericht dem Vermächtnisnehmer eine Amtsbestätigung zur Ermöglichung der - noch nicht durchgeführten - Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der ihm vermachten Liegenschaft ausstellte (§ 178 AußStrG), der Erbe zur Anerkennung und Erfüllung des Vermächtnisses bereit war und duldete, dass der Vermächtnisnehmer die Verwaltung der Liegenschaft seinem Verwalter übertrug, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vermächtnisnehmer die Verwaltung und Nutznießung der Liegenschaft übernahm (so schon MietSlg 28169). Der Legatar ist daher zur Aufkündigung von Bestandverhältnisses wie auch zu Verwaltungshandlungen, die Bestandrechte in geringerem Ausmaß treffen, berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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