Norm
ABGB §1116 BRechtssatz
Wenn das Verlassenschaftsgericht dem Vermächtnisnehmer eine Amtsbestätigung zur Ermöglichung der - noch nicht durchgeführten - Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der ihm vermachten Liegenschaft ausstellte (§ 178 AußStrG), der Erbe zur Anerkennung und Erfüllung des Vermächtnisses bereit war und duldete, dass der Vermächtnisnehmer die Verwaltung der Liegenschaft seinem Verwalter übertrug, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vermächtnisnehmer die Verwaltung und Nutznießung der Liegenschaft übernahm (so schon MietSlg 28169). Der Legatar ist daher zur Aufkündigung von Bestandverhältnisses wie auch zu Verwaltungshandlungen, die Bestandrechte in geringerem Ausmaß treffen, berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018