Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Die Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ist nicht nur Legataren, sondern auch denjenigen auszustellen, die Liegenschaften im Zusammenhang mit einer Abfindung von Erben oder Noterben im Rahmen eines Erbenübereinkommens oder Pflichtteilsübereinkommens erwerben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117089Im RIS seit
22.11.2002Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019