Norm: AußStrG §16 A1SEBG §19SEBG §51
Rechtssatz: Konforme Beschlüsse der Untergerichte auf Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen nicht fristgerechter Vorlage des Gesellschafterbeschlusses über die Feststellung der Schillingeröffnungsbilanz sind nur mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar. Entscheidungstexte 1 Ob 325/58 Entscheidungstext OGH 01.10.1958 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §95
Rechtssatz: Es genügt nicht, daß der Noterbe der Besichtigung der zu schätzenden Liegenschaft durch die Sachverständigen beigezogen wird, es muß ihm erforderlichenfalls auch Gelegenheit gegeben werden, seine Erinnerung gegen die Bewertung in dem schriftlichen Gutachten vorzubringen. Entscheidungstexte 6 Ob 137/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3bAußStrG §9 FAußStrG §16 BII
Rechtssatz: Durch einen Beschluß im Entmündigungsverfahren, der vorläufige Beistand sei berechtigt, einen bestimmten Teil der Bezüge des Angehaltenen in Empfang zu nehmen, wovon die Anhaltungsanstalt und die bezugauszahlende Behörde (konkret: das LIA) verständigt werden, werden die Grenzen der Außerstreitgerichtsbarkeit nicht überschritten. Mißt man dem Beschluß über den Charakter einer blossen Mi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Vom Fehlen einer in der gehörigen (äußeren) Form errichteten letzten Willenserklärung und damit von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit (§ 126 AußStrG) könnte nur gesprochen werden, wenn sich aus der Urkunde selbst nicht einmal Anhaltspunkte für eine Verfügung von Todes wegen ergäben. Finden sich darin aber solche Anhaltspunkte und bleibt nur deren Tragweite und Bedeutung zu prüfen, stehen n... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aKrnt HöfeG §5 Abs2Krnt HöfeG §14 Abs3 Z2 lita
Rechtssatz: Die Ansicht, daß "zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen" alle in abstracto als gesetzliche Erben überhaupt möglichen Personen gehören, ist mit den §§ 5 Abs 2 und 14 Abs 3 Z 2 lit a Krnt HöfeG vereinbar und daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 178/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII3aTEG §18
Rechtssatz: Wird entgegen § 18 TEG das Edikt nicht in die amtliche Zeitung eingeschaltet, liegt keine Nichtigkeit, sondern nur ein Verfahrensmangel vor. Entscheidungstexte 5 Ob 97/58 Entscheidungstext OGH 02.04.1958 5 Ob 97/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007491 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1JN §111
Rechtssatz: Unzulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes bei Verfügung einer Übertragung der Vormundschaft nach § 111 JN. Entscheidungstexte 1 Ob 114/58 Entscheidungstext OGH 19.03.1958 1 Ob 114/58 6 Ob 203/70 Entscheidungstext OGH 02.09... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §92 Abs2 Z1ABGB §784
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn sich das Abhandlungsgericht bei Vorhandensein minderjähriger Noterben mit dem vorliegenden eidsstättigen Vermögensbekenntnis nicht begnügt, sondern vorsorglich die förmliche Inventierung und Schätzung des Nachlasses angeordnet hat. Entscheidungstexte 5 Ob 18/58 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1
Rechtssatz: In Pachtschutzsachen ist ein Revisionsrekurs (weitere Beschwerde) gegen den Beschluß des OLG unzulässig. Der Rekurs (die Beschwerde) gegen den Beschluß des OLG, mit dem der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen wird, ist zulässig (aber nicht begründet). Entscheidungstexte 1 Ob 417/47 Entscheidungstext OGH 21.06.1947 1 Ob 417/47 nur: I... mehr lesen...
Norm: ABGB §145ABGB §178 CAußStrG §16
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Pflegschaftsgericht in einem Verfahren auf Rückführung des Kindes zu den Eltern nach § 145 ABGB die Voraussetzungen für die Entziehung der väterlichen Gewalt nach § 178 ABGB annimmt und den Rückführungsantrag des Vaters ablehnt. Entscheidungstexte 1 Ob 629/57 Entscheidungstext OGH 04.12.1957 1 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2fTEG 1950 §14
Rechtssatz: Das TEG 1950 hat die Frage, wer zum Ansuchen um Todeserklärung legitimiert ist, nicht geregelt. Die Rechtsansicht, es sei nur derjenige zur Antragstellung legitimiert, dem ein rechtliches Interesse an der Beweisführung des Todes oder an der Todeserklärung zukommt, steht mit § 15 TEG 1950 nicht in offenbarem Widerspruch. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 VIIaAußStrG §16 BIII2d
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen im gegebenen Falle die clausula rebus sic stantibus anzuwenden ist, ist im Gesetz nicht geregelt; daher ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit denkbar. Entscheidungstexte 2 Ob 433/57 Entscheidungstext OGH 30.10.1957 2 Ob 433/57 Veröff: EvBl 1958/4 2 Ob 679... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A2EO §88 Abs2GBG §126
Rechtssatz: Der dem Judikate 56 zugrunde liegende Gedanke, daß von einer bestätigenden Entscheidung nur dann gesprochen werden könne, wenn die Entscheidung vollständig bestätigt wird, hat auch im Bereich des Grundbuchgesetzes analog Anwendung zu finden. Entscheidungstexte 7 Ob 518/56 Entscheidungstext OGH 26.10.1957 7 Ob 518/56 JBl 1958,70 =... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eSEBG §1SEBG §52
Rechtssatz: Die Frage, ob Gesellschafter, die erst nach dem Stichtag des § 1 SEBG in das Stadium der Abwicklung treten, von der Anwendung der Vorschriften des SEBG ausgeschlossen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann demnach nicht die Rede sein. Entscheidungstexte 7 Ob 484/57 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 CAußStrG §16 BIII2d
Rechtssatz: Die Frage, ob einem mit der Verwaltung betrauten Miteigentümer von den anderen Miteigentümern die Verwaltung ohne Angabe wichtiger
Gründe: entzogen werden kann und verneinendenfalls welche
Gründe: zur Entziehung vorliegen müssen, ist im Gesetz nirgends ausdrücklich gelöst. Es kann daher auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 DAußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Ob die Gefährdung im Sinne des § 812 ABGB zu bescheinigen ist oder ob hier die bloße Motivierung einer subjektiven Gefährdung genügt, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen; die unrichtige Lösung dieser Frage vermag daher eine "offenbare Gesetzwidrigkeit" nach § 16 AußStrG nicht zu begründen. Entscheidungstexte 7 Ob 285/57 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16
Rechtssatz: Wenn die Unterinstanzen sich darauf beschränken, den Pflegebefohlenen jene zusätzlichen Beträge zuzusprechen, zu denen der Vater sich freiwillig bereit erklärte, die Entscheidung über die Bemessungsfrage im übrigen aber ablehnen, ist der Rechtszug an den OGH trotz der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG (Judikat 60 neu) zulässig, allerdings nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gStV 1955 Art22
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei verschiedener Auslegung des Art 22 StV (Begriff des "Innehabens" und "Beanspruchens"). Entscheidungstexte 3 Ob 257/57 Entscheidungstext OGH 29.05.1957 3 Ob 257/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0087901 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §5AußStrG §16AußStrG §117
Rechtssatz: Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Abhandlungsgericht den Antrag des Testamentserben, die Verlassenschaft durch seinen Machthaber abhandeln zu lassen (§117 AußStrG), deshalb abweist, weil derselbe Anwalt schon früher mit einer Vollmacht eines Verlassenschaftsgläubiger eingeschritten war und die Einleitung der Abhandlung beantragt hatte. Die dem Gericht von Amts wegen obliegende Pflicht, die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §16 BIII2aAußStrG §145 D
Rechtssatz: Die Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an einem Vermächtnisnehmer, dem die Fruchtniessung vermacht worden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 2 Ob 283/57 Entscheidungstext OGH 24.05.1957 2 Ob 283/57 8 Ob 49/70 Entscheidungstext OGH 03.03.197... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII1bAußStrG §16 BII2 1AußStrG §16 BII2m
Rechtssatz: Zum Begriff der "Nichtigkeit" im Außerstreitverfahren. Wird eine Verfügung nach Anhörung aller Beteiligten vom zuständigen Gericht getroffen, dann kann von einer Nichtigkeit dieser Verfügung auch dann keine Rede sein, wenn sie richtigerweise in einem anderen Akt zu erlassen gewesen wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §174 C3AußStrG 2005 §157 Abs1
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittel... mehr lesen...
Norm: ABGB §169AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Das Gesetz hat die Frage, ob dem außerehelichen Vater ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Kinde zusteht, überhaupt nicht geregelt; daß die Untergerichte sich bei ihrer Entscheidung ausschließlich vom Wohl des Kindes haben leiten lassen, kann deshalb keine offenbare Gesetzwidrigkeit bilden. Entscheidungstexte 7 Ob 170/57 Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Frage, ob die vertragsmäßige Regelung der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes, soweit dieser das im § 166 ABGB vorgesehene Ausmaß übersteigt, als Schenkung zu beurteilen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst und läßt sich verschieden beantworten; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 138/57 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1GBG 1955 §126LiegTeilG §32
Rechtssatz: Wenn über eine Antrag nach § 29 LiegTeilG zu entscheiden ist, richtet sich die Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach §§ 125 ff GBG und nicht nach den Grundsätzen des AußStrG. Entscheidungstexte 2 Ob 105/57 Entscheidungstext OGH 20.03.1957 2 Ob 105/57 6 Ob 8/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 A1
Rechtssatz: Wenn die nach § 148 ABGB zu beurteilende Frage, ob gegen den Widerstand des Vaters dem Minderjährigen das Hochschulstudium zu gestatten sei, zu entscheiden ist, richtet sich die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht nach § 14, sondern nach § 16 AußStrG, wenn auch der angefochtene Beschluß den Rekurswerber zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeträgen verpflichtet. En... mehr lesen...
Norm: ABGB §169aAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Kind nicht der außerehelichen Mutter übergeben, sondern bei den Pflegeeltern belassen wird. Entscheidungstexte 2 Ob 633/56 Entscheidungstext OGH 19.12.1956 2 Ob 633/56 1 Ob 220/58 Entscheidungstext OGH 14.05.1958 1 Ob 220/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A2
Rechtssatz: Gleichlautende Entscheidungen liegen auch dann vor, wenn das Rekursgericht aus anderen Gründen bestätigt hat. Entscheidungstexte 1 Ob 633/56 Entscheidungstext OGH 19.12.1956 1 Ob 633/56 Veröff: JBl 1957,421 6 Ob 2/65 Entscheidungstext OGH 03.03.1965 6 Ob 2/65 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG gilt auch für Entscheidungen in Statusfragen. Entscheidungstexte 1 Ob 633/56 Entscheidungstext OGH 19.12.1956 1 Ob 633/56 Veröff: JBl 1957,421 7 Ob 2/73 Entscheidungstext OGH 24.01.1973 7 Ob 2/73 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2gZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Die Unterlassung der Einvernahme des Antragstellers über widerstreitende Angaben im außerstreitigen Verfahren bildet keine Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit. Entscheidungstexte 3 Ob 566/56 Entscheidungstext OGH 21.11.1956 3 Ob 566/56 8 Ob 218/65 Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...