Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Zum Begriff der "Nichtigkeit" im Außerstreitverfahren. Wird eine Verfügung nach Anhörung aller Beteiligten vom zuständigen Gericht getroffen, dann kann von einer Nichtigkeit dieser Verfügung auch dann keine Rede sein, wenn sie richtigerweise in einem anderen Akt zu erlassen gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006081Dokumentnummer
JJR_19570522_OGH0002_0070OB00239_5700000_002