Norm
ABGB §836 CRechtssatz
Die Frage, ob einem mit der Verwaltung betrauten Miteigentümer von den anderen Miteigentümern die Verwaltung ohne Angabe wichtiger Gründe entzogen werden kann und verneinendenfalls welche Gründe zur Entziehung vorliegen müssen, ist im Gesetz nirgends ausdrücklich gelöst. Es kann daher auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0087288Dokumentnummer
JJR_19570919_OGH0002_0020OB00460_5700000_001