Norm
AußStrG §5Rechtssatz
Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Abhandlungsgericht den Antrag des Testamentserben, die Verlassenschaft durch seinen Machthaber abhandeln zu lassen (§117 AußStrG), deshalb abweist, weil derselbe Anwalt schon früher mit einer Vollmacht eines Verlassenschaftsgläubiger eingeschritten war und die Einleitung der Abhandlung beantragt hatte. Die dem Gericht von Amts wegen obliegende Pflicht, die Vorlage der Vollmacht zu verlangen, verpflichtet es nur zur Prüfung, ob die vorgelegte Vollmacht gesetzmässig ausgestellt ist. Eine Würdigung des der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer ist nicht zulässig; hier entscheidet ausschließlich der Wille des Vollmachtgebers. Analoge Anwendung des § 30 ZPO im ausserstreitigen Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005996Dokumentnummer
JJR_19570529_OGH0002_0070OB00248_5700000_001