RS OGH 1958/6/18 6Ob144/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1958
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Norm

AußStrG §1 B3b
AußStrG §9 F
AußStrG §16 BII

Rechtssatz

Durch einen Beschluß im Entmündigungsverfahren, der vorläufige Beistand sei berechtigt, einen bestimmten Teil der Bezüge des Angehaltenen in Empfang zu nehmen, wovon die Anhaltungsanstalt und die bezugauszahlende Behörde (konkret: das LIA) verständigt werden, werden die Grenzen der Außerstreitgerichtsbarkeit nicht überschritten. Mißt man dem Beschluß über den Charakter einer blossen Mitteilung hinaus rechtserzeugende oder rechtsgestaltende Wirkung bei, beschränkt sie sich jedenfalls auf das Verhältnis zwischen Angehaltenem und vorläufigem Beistand. In den Bereich öffentlich - rechtlicher Inanspruchnahme der Bezüge des Angehaltenen nach § 21 a Fürsorgepflichtverordnung wird damit nicht eingegriffen. Dem Magistrat (Anstaltsamt) kommt hier auch keine Beteiligtenstellung zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 144/58
    Entscheidungstext OGH 18.06.1958 6 Ob 144/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006056

Dokumentnummer

JJR_19580618_OGH0002_0060OB00144_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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