Norm
AußStrG §1 B3bRechtssatz
Durch einen Beschluß im Entmündigungsverfahren, der vorläufige Beistand sei berechtigt, einen bestimmten Teil der Bezüge des Angehaltenen in Empfang zu nehmen, wovon die Anhaltungsanstalt und die bezugauszahlende Behörde (konkret: das LIA) verständigt werden, werden die Grenzen der Außerstreitgerichtsbarkeit nicht überschritten. Mißt man dem Beschluß über den Charakter einer blossen Mitteilung hinaus rechtserzeugende oder rechtsgestaltende Wirkung bei, beschränkt sie sich jedenfalls auf das Verhältnis zwischen Angehaltenem und vorläufigem Beistand. In den Bereich öffentlich - rechtlicher Inanspruchnahme der Bezüge des Angehaltenen nach § 21 a Fürsorgepflichtverordnung wird damit nicht eingegriffen. Dem Magistrat (Anstaltsamt) kommt hier auch keine Beteiligtenstellung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006056Dokumentnummer
JJR_19580618_OGH0002_0060OB00144_5800000_001