Norm
ABGB §812 DRechtssatz
Ob die Gefährdung im Sinne des § 812 ABGB zu bescheinigen ist oder ob hier die bloße Motivierung einer subjektiven Gefährdung genügt, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen; die unrichtige Lösung dieser Frage vermag daher eine "offenbare Gesetzwidrigkeit" nach § 16 AußStrG nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0099273Dokumentnummer
JJR_19570626_OGH0002_0070OB00285_5700000_001