Norm
ABGB §784Rechtssatz
Es genügt nicht, daß der Noterbe der Besichtigung der zu schätzenden Liegenschaft durch die Sachverständigen beigezogen wird, es muß ihm erforderlichenfalls auch Gelegenheit gegeben werden, seine Erinnerung gegen die Bewertung in dem schriftlichen Gutachten vorzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006092Dokumentnummer
JJR_19580710_OGH0002_0060OB00137_5800000_001