Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn sich das Abhandlungsgericht bei Vorhandensein minderjähriger Noterben mit dem vorliegenden eidsstättigen Vermögensbekenntnis nicht begnügt, sondern vorsorglich die förmliche Inventierung und Schätzung des Nachlasses angeordnet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0086237Dokumentnummer
JJR_19580220_OGH0002_0050OB00018_5800000_001