Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Ansicht, daß "zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen" alle in abstracto als gesetzliche Erben überhaupt möglichen Personen gehören, ist mit den §§ 5 Abs 2 und 14 Abs 3 Z 2 lit a Krnt HöfeG vereinbar und daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0086196Dokumentnummer
JJR_19580411_OGH0002_0010OB00178_5800000_001