Norm
ABGB §169Rechtssatz
Das Gesetz hat die Frage, ob dem außerehelichen Vater ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Kinde zusteht, überhaupt nicht geregelt; daß die Untergerichte sich bei ihrer Entscheidung ausschließlich vom Wohl des Kindes haben leiten lassen, kann deshalb keine offenbare Gesetzwidrigkeit bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0086959Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0070OB00170_5700000_001