Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
In Pachtschutzsachen ist ein Revisionsrekurs (weitere Beschwerde) gegen den Beschluß des OLG unzulässig. Der Rekurs (die Beschwerde) gegen den Beschluß des OLG, mit dem der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen wird, ist zulässig (aber nicht begründet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0084645Dokumentnummer
JJR_19580219_OGH0002_0060OB00019_5800000_001