Norm
AußStrG §16 BIII2fRechtssatz
Das TEG 1950 hat die Frage, wer zum Ansuchen um Todeserklärung legitimiert ist, nicht geregelt. Die Rechtsansicht, es sei nur derjenige zur Antragstellung legitimiert, dem ein rechtliches Interesse an der Beweisführung des Todes oder an der Todeserklärung zukommt, steht mit § 15 TEG 1950 nicht in offenbarem Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0087602Dokumentnummer
JJR_19571204_OGH0002_0070OB00563_5700000_001