RS OGH 1957/5/15 7Ob229/57, 5Ob92/60, 6Ob121/70, 5Ob161/73, 5Ob221/74, 2Ob529/76, 6Ob512/79, 1Ob666/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1957
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Norm

ABGB §784
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
AußStrG §16 BII2g
AußStrG §174 C3
AußStrG 2005 §157 Abs1

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Ansprüche zu berücksichtigen. Von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann aber nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalte des Aktes auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 229/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 7 Ob 229/57
    EvBl 1957/388 S 608 = JBl 1958,23
  • 5 Ob 92/60
    Entscheidungstext OGH 09.03.1960 5 Ob 92/60
    Ähnlich
  • 6 Ob 121/70
    Entscheidungstext OGH 13.05.1970 6 Ob 121/70
    Auch; Beisatz: Ein neuauftretender, dem Verlassenschaftsverfahren mangels Kenntnis des Gerichtes von seiner Berechtigung nicht zugezogener Pflichtteilsberechtigter kann die rechtskräftige Einantwortung nicht bekämpfen. (T1) = JBl 1971,46 = NZ 1971,123
  • 5 Ob 161/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 5 Ob 161/73
    Beisatz: Wenn jemand mit der Behauptung, von der Teilnahme am Verlassenschaftsverfahren in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden zu sein, die bedingte Erbserklärung abgibt und die Zustellung sämtlicher im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Gerichtsbeschlüsse, außerdem die Aufhebung der diesen Beschlüssen, insbesondere der Einantwortungsurkunde, allenfalls erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigungen wegen Nichtigkeit beantragt, muss zunächst über den primären Antrag auf Zustellung der im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Beschlüsse entschieden werden. Stellt sich in dem darüber abzuführenden Verfahren heraus, dass der Antragsteller in gesetzwidriger Weise vom Verfahren ausgeschlossen war, kann von dessen rechtskräftiger Beendigung nicht gesprochen werden. In diesem Falle wird das Verlassenschaftsverfahren fortzuführen und in seinem Zuge über die Annahme der bedingten Erbserklärung zu entscheiden sein. (T2)
  • 5 Ob 221/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 221/74
    EvBl 1975/167 S 328 = SZ 47/142 = NZ 1976,124
  • 2 Ob 529/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 2 Ob 529/76
    Beisatz: Soferne das Vorhandensein eines Erben oder Noterben an sich dem Gericht auf Grund des Akteninhaltes bekannt war. (T3) = RZ 1977/29,58 = NZ 1978,108
  • 6 Ob 512/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 6 Ob 512/79
    RZ 1980/45,202 = NZ 1981,25
  • 1 Ob 666/79
    Entscheidungstext OGH 02.08.1979 1 Ob 666/79
  • 1 Ob 664/80
    Entscheidungstext OGH 25.06.1980 1 Ob 664/80
  • 7 Ob 820/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 820/81
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 763/83
    JBl 1985,98 = NZ 1985,207
  • 8 Ob 654/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 8 Ob 654/88
    nur: Von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann aber nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalte des Aktes auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde. (T4)
  • 6 Ob 596/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 596/90
    Beis wie T3
  • 8 Ob 612/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 612/93
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 2398/96i
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2398/96i
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 209/04t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2004 7 Ob 209/04t
    nur T4
  • 9 Ob 88/04p
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 88/04p
    nur T4
  • 6 Ob 196/06a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 196/06a
    nur T4
  • 7 Ob 48/08x
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 48/08x
    Auch; Beisatz: Von einer rechtskräftigen Beendigung eines Verfahrens kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn Personen, die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommen, nicht beteiligt worden sind und ihnen die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde. (T5); Beisatz: § 157 AußStrG nF normiert ausdrücklich die Pflicht, die nach der Aktenlage in Frage kommenden Personen nachweislich dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. (T6)
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl; Beisatz: Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist gemäß § 164 AußStrG neuerlich im Sinne der §§ 160 bis 163 AußStrG vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen. (T7); Beisatz: Aus § 164 AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40 AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005968

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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