Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Vom Fehlen einer in der gehörigen (äußeren) Form errichteten letzten Willenserklärung und damit von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit (§ 126 AußStrG) könnte nur gesprochen werden, wenn sich aus der Urkunde selbst nicht einmal Anhaltspunkte für eine Verfügung von Todes wegen ergäben. Finden sich darin aber solche Anhaltspunkte und bleibt nur deren Tragweite und Bedeutung zu prüfen, stehen nur mehr Fragen der sogenannten inneren Form zur Entscheidung, auf die es bei Verteilung der Parteirollen nicht ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0099361Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0060OB00107_5800000_001