RS OGH 1958/5/14 6Ob107/58, 7Ob235/64, 4Ob535/76, 4Ob593/81, 2Ob694/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1958
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §126 Abs1 B

Rechtssatz

Vom Fehlen einer in der gehörigen (äußeren) Form errichteten letzten Willenserklärung und damit von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit (§ 126 AußStrG) könnte nur gesprochen werden, wenn sich aus der Urkunde selbst nicht einmal Anhaltspunkte für eine Verfügung von Todes wegen ergäben. Finden sich darin aber solche Anhaltspunkte und bleibt nur deren Tragweite und Bedeutung zu prüfen, stehen nur mehr Fragen der sogenannten inneren Form zur Entscheidung, auf die es bei Verteilung der Parteirollen nicht ankommt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 107/58
    Entscheidungstext OGH 14.05.1958 6 Ob 107/58
  • 7 Ob 235/64
    Entscheidungstext OGH 16.09.1964 7 Ob 235/64
  • 4 Ob 535/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 535/76
    Auch
  • 4 Ob 593/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 593/81
    nur: Vom Fehlen einer in der gehörigen (äußeren) Form errichteten letzten Willenserklärung und damit von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit (§ 126 AußStrG) könnte nur gesprochen werden, wenn sich aus der Urkunde selbst nicht einmal Anhaltspunkte für eine Verfügung von Todes wegen ergäben. (T1)
  • 2 Ob 694/87
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 694/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0099361

Dokumentnummer

JJR_19580514_OGH0002_0060OB00107_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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