Norm: AußStrG §16 BIII2gTir StrG §55 Abs5
Rechtssatz: Die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine Abänderung der nach § 55 Abs 5 Tir StrG bereits rechtskräftig bestimmten Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt, und daß daher ein darauf abzielender Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 2 Ob 147/73 Entscheidungstext OGH 04.10... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §15ZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (7 Ob 20/72). ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2gEisbEG §30 Abs4
Rechtssatz: Der gesetzwidrige Ausschluß der Parteien an der Beteiligung am Rechtsmittelverfahren nach § 30 Abs 4 EisbEG liegt selbst dann vor, wenn von sämtlichen Parteien Rekurses eingebracht wurden, aber keiner der Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, zu den Rechtsmitteln der Gegenseite Stellung zu nehmen. Das eigene Rechtsmittel vermag nur dann die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zu heilen, wenn... mehr lesen...
Norm: ABGB §148 CAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Meinung, eine an sich bereits selbsterhaltungsfähige Minderjährige könne ihre Ausbildung noch durch den Besuch einer höheren Lehranstalt eher verbessern als durch Abendkurse, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 4 Ob 576/73 Entscheidungstext OGH 02.10.1973 4 Ob 576/73 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1AußStrG §16 BII3cAußStrG §16 BIII2g
Rechtssatz: Konforme Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Unzulässigkeit gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist Verfahrensfrage, die nicht nach § 16 AußStrG bekämpft werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 575/73 Entscheidungstext OGH 02.10.1973 4 Ob 575/73 1 Ob 639/89 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ABGB §819AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Wirkung der Einantwortung dahin, daß die eingeantworteten Erben nach ihrem Gatten bzw Vater des Beweises der zur Erbfolge nach einem anderen Erblasser erforderlichen verwandtschaftlichen Beziehungen enthoben sein sollten (vid SZ 10/142, SZ 12/136, SZ 26/15). Entscheidungstexte 6 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2cAußStrG §16 A2ZPO §523ZPO §528 C4
Rechtssatz: Wer mit seinem Antrag zurückgewiesen wurde, hat jedenfalls das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seiner Anträge anzustreben. Die Entscheidung über diesen Rekurs hat die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung der Anträge zu prüfen und auszusprechen, ob der Rekurs berechtigt ist oder nicht. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §9 A2eAußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §48AußStrG 2005 §52 Abs1AußStrG 2005 §68AußStrG 2005 §71 Abs4AußStrG 2005 §110
Rechtssatz: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheid... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Ansicht, daß a) auf Grund des Beweisverfahrens Willenseinigung über ein Erbübereinkommen anzunehmen sei, b) Streitigkeiten zwischen dem Erben und dem großjährigen Legatar die Einantwortung nicht hindern, c) die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Erbübereinkommens dessen Anfechtung im ordentlichen Rechtsweg nicht hindere, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §122AußStrG §174 C2
Rechtssatz: Die Auffassung, das Abhandlungsgericht habe nach Erlassung der Einantwortungsurkunde einlangende Erberklärungen zurückzuweisen, wenn sein Einantwortungsbeschluß nicht spätestens zugleich mit der Erbserklärung bekämpft wird, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 144/73 Entscheidungstext OGH 12.09.1973 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIV
Rechtssatz: § 16 AußStrG schließt die Geltendmachung dort nicht angeführter Beschwerdegründe (Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit) auch dann aus, wenn eine der in § 16 AußStrG alternativ bezeichneten Anfechtungsvoraussetzungen gegeben ist. Entscheidungstexte 7 Ob 136/73 Entscheidungstext OGH 22.08.1973 7 Ob 136/73 Veröff: SZ 46/76 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gBStG 1971 §18BStG §21 Abs1
Rechtssatz: Zuerkennung einer Entschädigung dafür, daß die Restgrundstücke, bedingt durch das gemäß § 21 Abs 1 BStG 1971 bewirkte Verbot nur teilweise verbaut werden dürfen, nicht gesetzwidrig. Entscheidungstexte 7 Ob 136/73 Entscheidungstext OGH 22.08.1973 7 Ob 136/73 Veröff: SZ 46/76 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2cJN §111 Abs2
Rechtssatz: Erst wenn das beiden Gerichten übergeordnete OLG gemäß § 111 Abs 2 JN entschieden hat, liegt ein wirksamer Übertragungsbeschluß vor, der mit Rekurs bekämpft werden kann. Der OGH hat diesen Mangel von Amts wegen wahrzunehmen und die Entscheidung eines unzuständigen Gerichtes (hier LG) aufzuheben. Entscheidungstexte 2 Ob 96/73 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1BStG §20 Abs5EisbEG §24 Abs1EisbEG idF 13.12.2003 §48 Abs3
Rechtssatz: Zufolge § 24 Abs 1 EisbEG gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts auch in einem Verfahren nach § 20 BStG 1971 nur im Rahmen des § 16 AußStrG angefochten werden. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1BStG 1971 §20 Abs5EisbEG §24 Abs1EisbEG §30
Rechtssatz: Nach § 20 Abs 5 BStG 1971 sind für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Zufolge § 24 Abs 1 dieses Gesetzes gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluß des Re... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bAußStrG §16 BIII2gJGG §6
Rechtssatz: Da die Pflicht der angehörigen des Zöglings zum Kostenersatz nach § 6 JGG von der Zumutbarkeit abhängt und daher Ermessensfrage ist, ist bei pflichtgemäßer Entscheidung ein Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 119/73 Entscheidungstext OGH 04.07.1973 1 Ob 119/73 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A2
Rechtssatz: Haben beide Untergerichte die Parteien in einem Benützungsregelungsverfahren zur Klärung der Frage, ob die vom Antragsgegner behauptete, vom Antragsteller aber bestrittene Vereinbarung zu Recht besteht, gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen und hat das Rekursgericht lediglich den
Spruch: der Entscheidung des Erstgerichtes dahin modifiziert, daß es die vom Prozeßgericht zu klärenden internen Rech... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII3bAußStrG §16 BIII2aAußStrG §103 Abs1
Rechtssatz: Die Beiziehung nur eines Sachverständigen ist ein Verfahrensmangel, aber keine offenbare Gesetzwidrigkeit und auch keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 118/73 Entscheidungstext OGH 20.06.1973 7 Ob 118/73 5 Ob 636/76 Entscheidungstext OGH 13.07.1976 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1AußStrG §16 A2ZPO §528 C4ZPO §528 C6
Rechtssatz: Als Abänderung im Sinne des § 14 AußStrG ist es auch anzusehen, wenn das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz zwar zur Gänze bestätigt, aber darüber hinaus einer Partei etwas zuspricht, was nicht beantragt ist. In einem solchen Fall ist auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung der ordentliche Revisionsrekurs zulässig. Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 CaABGB §177AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Entscheidung über Pflege und Erziehung eines Kindes ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen des Kindes, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern und auf die Ursachen der Scheidung zu treffen. Es ist offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessenserwägungen nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterie... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 AAußStrG §16 BII3bAußStrG §16 BII3c
Rechtssatz: Die Übergehung eines Sachverständigengutachtens, das nach der Entscheidung der ersten Instanz vorgelegt wurde und vom Rekursgericht gemäß § 10 AußStrG zu berücksichtigen war, könnte allenfalls enen Verfahrensmangel, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund darstellen (§ 477 ZPO). Entscheidungstexte 4 Ob 537/73 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 HdABGB §145AußStrG §16 BII2g
Rechtssatz: Weisen die Vorinstanzen einen Antrag der Mutter auf Psychiatrierung des minderjährigen Sohnes ab, so liegt in der Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Minderjährigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil durch die Entscheidung der Vorinstanzen in die Rechte des Minderjährigen nicht eingegriffen worden ist. Die Unterlassung der Vernehmung des Minderjährigen könnte nur ein nicht... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2nZPO §405 DZPO §405 H
Rechtssatz: Unterlassung der Prüfung, ob einem Antragsteller anstatt des Begehrten ein Minus zuzuerkennen ist, keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 71/73 Entscheidungstext OGH 23.05.1973 7 Ob 71/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001607 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Bestellung der ehelichen Mutter zur besonderen Sachwalterin für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder gegen den ehelichen Vater ist zulässig (SZ 38/163 und jedenfalls nicht offenbar gesetzwidrig (EvBl 1968/55). Entscheidungstexte 1 Ob 91/73 Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 91/73 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1EO §65 DEO §78ZPO §528 Abs1 C6
Rechtssatz: Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des § 16 AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO - auch bei der Verteilung des Erlöses im Falle einer Fahrnisexekution. Entscheidungstexte 3 Ob 99/73 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Z3 DAußStrG §5AußStrG §16 BIII2gWinkelschreibereiV allg
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Auffassung, daß jemand, der wegen Winkelschreiberei bestraft ist, auch in Angelegenheiten des Außerstreitverfahrens nicht als Bevollmächtigter zuzulassen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 524/73 Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 524/73 JBl 1974/323 (vgl König... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 AAußStrG §16 BIII2aAußStrG §97 A1AußStrG 2005 §166 Abs2
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, dass die Inventarisierung des Nachlasses vom behaupteten fremden Eigentum unabhängig ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig, sondern entspricht ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 97 Abs 1 und 104 Abs 1 AußStrG. Die Befugnis des Eigentümers nach § 354 ABGB, jeden anderen von der Sache auszuschließen, steht dem nicht entgegen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII3aAußStrG §16 BIII2bABGB §149
Rechtssatz: Beantragt die eheliche Mutter, dem ehelichen Vater die Hinterlegung eines auf den Namen des Kindes lautenden Sparbuches beim Pflegschaftsgericht aufzutragen und eine gerichtliche Verfügung über die Sperre des Einlagenstandes zu treffen, und weisen die Unterinstanzen diesen Antrag übereinstimmend mangels Antragslegitimation der ehelichen Mutter, der bisher die Obsorge über das Kind n... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1GKG §6 Abs1
Rechtssatz: Zur Frage der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses in Ablehnungssache. Entscheidungstexte 1 Ob 78/73 Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 78/73 Veröff: EvBl 1973/233 S 490 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084515 Im RIS se... mehr lesen...
Norm: ABGB §165bAußStrG §16 BII2i1RpflG §16
Rechtssatz: Die Ersetzung der Zustimmung des unehelichen Vaters zu der Erklärung des Ehemannes der Mutter, dem Mündel seinen Namen geben zu wollen, bleibt dem Richter vorbehalten. Entscheidungstexte 2 Ob 44/73 Entscheidungstext OGH 12.04.1973 2 Ob 44/73 SZ 46/11 = RZ 1973/148,142 = EvBl 1973/214 S 460 = ÖA 1976,66 ... mehr lesen...