RS OGH 1973/5/22 3Ob99/73, 3Ob25/89, 3Ob101/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

AußStrG §16 A1
EO §65 D
EO §78
ZPO §528 Abs1 C6

Rechtssatz

Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des § 16 AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO - auch bei der Verteilung des Erlöses im Falle einer Fahrnisexekution.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/73
    Entscheidungstext OGH 22.05.1973 3 Ob 99/73
  • 3 Ob 25/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 25/89
    nur: Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des § 16 AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO. (T1)
  • 3 Ob 101/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 101/90
    nur: Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002315

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0030OB00099_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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