Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des § 16 AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO - auch bei der Verteilung des Erlöses im Falle einer Fahrnisexekution.
nur: Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des § 16 AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO. (T1)
nur: Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO. (T2)