Norm
AußStrG §14 Abs2 B1Rechtssatz
Als Abänderung im Sinne des § 14 AußStrG ist es auch anzusehen, wenn das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz zwar zur Gänze bestätigt, aber darüber hinaus einer Partei etwas zuspricht, was nicht beantragt ist. In einem solchen Fall ist auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017295Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00029_7300000_004