Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Auffassung, das Abhandlungsgericht habe nach Erlassung der Einantwortungsurkunde einlangende Erberklärungen zurückzuweisen, wenn sein Einantwortungsbeschluß nicht spätestens zugleich mit der Erbserklärung bekämpft wird, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085939Dokumentnummer
JJR_19730912_OGH0002_0050OB00144_7300000_002