Norm: AußStrG §16 BII2lJWG §26
Rechtssatz: Wenn den Entscheidungen der Untergerichte über die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 JWG nicht entnommen werden kann, welche Maßnahme das Gericht im Einzelfall anordnete und aus welchen Gründen diese Maßnahme erforderlich gehalten wurde, sind sie nichtig im Sinne des § 16 AußStrG (§477 Abs 1 Z 9 ZPO). Entscheidungstexte 5 Ob 282... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gStbG 1965 §19 Abs3
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 19 Abs 3 StbG 1965 vorliegen, ob also die Verleihung der Staatsbürgerschaft dem Wohl des Minderjährigen dient, ist eine richterliche Ermessensentscheidung, die keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 B5AußStrG §16 BIII2bJWG §29 Abs2
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Kosten des Aufenthaltes der Minderjährigen in der zur Untersuchung jugendlicher Psychopathen im Sinne des § 29 Abs 3 JWG eingerichteten Anstalt betrifft weder Kosten noch Sachverständigengebühren (§ 14 Abs 2 AußStrG). Die Ansicht, daß diese Kosten vom Land zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheid... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 B1AußStrG §16 BII 2g
Rechtssatz: Ein unmündiges Kind hat im Verfahren nach § 142 ABGB keine Beteiligtenstellung. Es begründet daher keine Nichtigkeit, wenn ein solches Kind nicht darüber gehört wird, bei welchem Elternteil es in Pflege und Erziehung verbleiben will. Entscheidungstexte 5 Ob 279/70 Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 279/70 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A2AußStrG 2005 §39
Rechtssatz: Auch im Außerstreitverfahren sind die
Gründe: einer Entscheidung zur Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen. Daher liegt keine Bestätigung der Entscheidung des Erstrichters vor, wenn dieser einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abweist, das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs aber mit der
Begründung: keine Folge gibt, dass dem Herabsetzungsantrag die Rechtskraft d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1
Rechtssatz: Verletzungen von Verfahrensbestimmungen sind nicht geeignet, den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach § 16 AußStrG zu bilden, da nach ständiger herrschender Rechtsprechung darunter nur Verletzungen materiellrechtlicher, nicht verfahrensrechtlicher Vorschriften zu verstehen sind (hier Nichtberücksichtigung einer nach Erlassung der Einantwortungsurkunde durch das Erstgericht abgegebenen Erbserk... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gEisbEG §30 Abs4
Rechtssatz: Die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Rekurses an den Gegner des Beschwerdeführers bewirkt einen einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entsprechenden Mangel. Entscheidungstexte 5 Ob 209/70 Entscheidungstext OGH 28.10.1970 5 Ob 209/70 1 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §809AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Transmissare haben, da ihnen kein unmittelbares Erbrecht nach dem Erblasser zusteht, die ihnen angefallene Erbschaft durch ihre ruhende Verlassenschaft (= Verlassenschaft nach dem nachverstorbenen Erben) anzutreten. Ist diese zweite Abhandlung jedoch vor der ersten beendet, so wird der erste Nachlaß unmittelbar den Erbeserben eingeantwortet. Die Rechtsansicht, daß diesfalls eine längst nicht mehr be... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eHGB §166
Rechtssatz: Die Frage, ob der Kommanditist das ihm durch § 166 HGB eingeräumte Recht infolge zuteil gewordener Aufklärungen des sowohl für die Gesellschaft als auch für den Kommanditisten tätig gewordenen Wirtschaftsprüfers (selbst wenn angenommen wird, daß er auf Grund dieser Aufklärungen die Bilanzen als richtig und vollständig anerkannt hat) konsumiert bzw darauf verzichtet hat, ist im Gesetz keineswegs ausdr... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BIIAußStrG §75
Rechtssatz: Die Unterlassung der Verständigung einer Person, die nicht vermutlicher Erbe im Sinne des § 75 AußStrG ist, hat keine Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge. Entscheidungstexte 5 Ob 234/70 Entscheidungstext OGH 14.10.1970 5 Ob 234/70 SZ 43/179 = NZ 1973,28 = NZ 1972,46 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 AAußStrG §16 BIII2dJN §1 DVe2
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Ersetzung eines Verwalters der gemeinschaftlichen Sache durch einen anderen, insbesondere wenn ein Miteigentümer Verwalter war, im außerstreitigen Verfahren entschieden wird. Entscheidungstexte 1 Ob 176/70 Entscheidungstext OGH 10.09.1970 1 Ob 176/70 Veröff: MietSlg 22060 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gNWG §2
Rechtssatz: Die Entscheidung, wie der Notweg zu verlaufen hat, kann mangels einer für den Einzelfall aufgestellten
Norm: nicht offenbar gesetzwidrig sein. Entscheidungstexte 7 Ob 133/70 Entscheidungstext OGH 22.07.1970 7 Ob 133/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0087795 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A2ZPO §528 C4
Rechtssatz: Wenn das Erstgericht den Antrag auf Kuratorbestellung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückweist, das Rekursgericht sodann zwar ebenfalls die Unzuständigkeit des Erstgerichtes annimmt, aber mit Überweisung nach § 44 JN vorgeht, so liegt ein abändernder Beschluß vor. Entscheidungstexte 6 Ob 105/70 Entscheidungstext OGH 13.05.1970 6 Ob 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1EO §65 DEO §78KO §119 Abs2KO §176ZPO §528 Abs1 C6
Rechtssatz: § 16 AußStrG gilt nicht in einem gemäß § 119 Abs 2 KO durchzuführenden Exekutionsverfahren (hier Bestimmung des Schätzwertes und Absprache über Zubehöreigenschaft), wo zufolge § 78 EO gemäß § 528 Abs 1 ZPO gegen Konformatbeschlüsse eingebrachte Rechtsmittel unzulässig und schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §272AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Ansicht, das die gesetzliche Amtsvormundschaft über das minderjährige Kind und seinen minderjährigen Vater führende Jugendamt sei aus Gründen der Interessenkollision nicht berechtigt, die vormundschaftsbehördliche Genehmigung des von ihm beurkundeten Vaterschaftsanerkenntnis zu beantragen, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII3b
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob die Aussagen von vernommenen Personen die Feststellung bestimmter Tatsachen rechtfertigen oder dazu andere Auskunftspersonen noch gehört werden sollen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Rahmen eines ao Revisionsrekurses nicht angefochten werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 532/70 Entscheidungstext OGH 14.04.1970 4 Ob 532... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2lAußStrG 2005 §57 Z1AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA6ZPO §477 Abs1 Z9 D9
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Begründung: ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fal... mehr lesen...
Norm: ABGB §251AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 251 ABGB ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG möglich. Entscheidungstexte 5 Ob 48/70 Entscheidungstext OGH 04.03.1970 5 Ob 48/70 7 Ob 163/70 Entscheidungstext OGH 16.09.1970 7 Ob 163/70 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft an den Vorerben ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 8 Ob 49/70 Entscheidungstext OGH 03.03.1970 8 Ob 49/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086077 Dokument... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 HdAußStrG §16 BIII1AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Bei einer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu treffenden Regelung wie bei der Entscheidung über den Verbleib der Kinder gemäß § 142 ABGB vermag der Vorwurf, daß nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt worden seien, die im § 16 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei der Beurteilung der Angemessenheit des Heiratsgutes. Entscheidungstexte 5 Ob 229/69 Entscheidungstext OGH 22.10.1969 5 Ob 229/69 1 Ob 244/71 Entscheidungstext OGH 23.09.1971 1 Ob 244/71 7 Ob 105/73... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2cJN §44
Rechtssatz: Ob ein Überweisungsbeschluß mit Recht gefaßt wurde, ist eine nach § 16 AußStrG unbeachtliche Verfahrensfrage. Entscheidungstexte 5 Ob 264/69 Entscheidungstext OGH 22.10.1969 5 Ob 264/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007444 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §97 CAußStrG §179
Rechtssatz: Ob die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und die Erlassung der Einantwortungsurkunde unter Vorbehalt einer nachträglichen Abhandlung für bestimmte noch fragliche Ansprüche des Nachlasses zulässig ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich. Entscheidungstexte 5 Ob 239/69 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1222AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Ansicht, daß eine noch vor der Eheschließung erteilte Einwilligung der Eltern eine Untersuchung der
Gründe: der zunächst erklärten Mißbilligung entbehrlich mache, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 229/69 Entscheidungstext OGH 22.10.1969 5 Ob 229/69 6 Ob 505/88 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Auffassung, daß die Unterhaltspflicht der Mutter durch pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung zur primären, jene des Vaters zur sekundären werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig, entspricht sogar wiederholten Entscheidungen (SZ 23/387, SZ 26/12). Entscheidungstexte 1 Ob 168/69 Entscheidungstext OGH 16.10.1969 1 Ob 168/69 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IDABGB §142 CaAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Ansicht, daß der eheliche Vater seinen Kindern, die sich gegen seinen Willen bei ihrer von ihm getrennt lebenden Mutter befinden, der Unterhalt in Form einer Geldrente zu leisten hat, soferne er nicht die Überlassung der Kinder in seine Pflege und Erziehung begehrt und auch durchgesetzt hat, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gEntmO §25
Rechtssatz: Eine ausdrückliche Bestimmung, daß bei Rücknahme des Entmündigungsantrages das Verfahren eingestellt werden müßte, gibt es, was das Verfahren wegen Geisteskrankheit ebenso wie wegen Geistesschwäche betrifft, nicht. Im Gegenteil. § 25 EntmO sieht in diesen Fällen die Durchführung des Verfahrens auch von Amts wegen vor, ohne daß es dazu besonderer Voraussetzungen, etwa des öffentlichen Interesses an d... mehr lesen...
Norm: ABGB §148 CAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte bei Beurteilung der Eignung des Minderjährigen zum Hochschulstudium die Voraussetzungen, die das Studienbeihilfegesetz zur Erlangung einer Studienbeihilfe verlangt, nicht berücksichtigt haben. Entscheidungstexte 8 Ob 174/69 Entscheidungstext OGH 09.09.1969 8 Ob 174/69 ... mehr lesen...
Norm: ALöschG §1AußStrG §9 J1AußStrG §16 A1AußStrG §16 BIII 2eEO §341 Abs1 AEO §341 Abs1 HKO §73
Rechtssatz: Amtswegige Löschung einer GmbH nach Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögens trotz anhängiger Zwangsverwaltung. Rekurslegitimation des Zwangsverwalters. Entscheidungstexte 5 Ob 213/69 Entscheidungstext OGH 27.08.1969 5 Ob 213/69 NZ 1971,61 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bAußStrG §16 BIII2c
Rechtssatz: Da der Grundsatz, daß der Unterhalt des ehelichen Kindes im Haushalt des Vaters in natura zu leisten ist, lediglich als
Rechtssatz: aus den §§ 144, 145 ABGB abgeleitet ist, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen, wenn dem Vater ein monatlicher, in Geld zu leistender Unterhalt für den in seinem Haushalt lebenden Sohn aufgetragen wurde. Desgleichen liegt keine offenbare Gesetzwid... mehr lesen...