Norm
ABGB §823Rechtssatz
Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Wirkung der Einantwortung dahin, daß die eingeantworteten Erben nach ihrem Gatten bzw Vater des Beweises der zur Erbfolge nach einem anderen Erblasser erforderlichen verwandtschaftlichen Beziehungen enthoben sein sollten (vid SZ 10/142, SZ 12/136, SZ 26/15).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099212Dokumentnummer
JJR_19730929_OGH0002_0060OB00154_6300000_001