RS OGH 1973/5/2 5Ob43/73

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Veröffentlicht am 02.05.1973
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Norm

AußStrG §16 BII3a
AußStrG §16 BIII2b
ABGB §149

Rechtssatz

Beantragt die eheliche Mutter, dem ehelichen Vater die Hinterlegung eines auf den Namen des Kindes lautenden Sparbuches beim Pflegschaftsgericht aufzutragen und eine gerichtliche Verfügung über die Sperre des Einlagenstandes zu treffen, und weisen die Unterinstanzen diesen Antrag übereinstimmend mangels Antragslegitimation der ehelichen Mutter, der bisher die Obsorge über das Kind nicht übertragen wurde (vgl 7 Ob 542/56), zurück, so liegt weder Nullität noch offenbare Gesetzwidrigkeit vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 43/73
    Entscheidungstext OGH 02.05.1973 5 Ob 43/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099167

Dokumentnummer

JJR_19730502_OGH0002_0050OB00043_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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