Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Ansicht, daß
a) auf Grund des Beweisverfahrens Willenseinigung über ein Erbübereinkommen anzunehmen sei,
b) Streitigkeiten zwischen dem Erben und dem großjährigen Legatar die Einantwortung nicht hindern,
c) die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Erbübereinkommens dessen Anfechtung im ordentlichen Rechtsweg nicht hindere,
ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085913Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00568_7300000_001