Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine Abänderung der nach § 55 Abs 5 Tir StrG bereits rechtskräftig bestimmten Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt, und daß daher ein darauf abzielender Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087928Dokumentnummer
JJR_19731004_OGH0002_0020OB00147_7300000_001