RS OGH 1973/10/4 2Ob147/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1973
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
Tir StrG §55 Abs5

Rechtssatz

Die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine Abänderung der nach § 55 Abs 5 Tir StrG bereits rechtskräftig bestimmten Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt, und daß daher ein darauf abzielender Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 147/73
    Entscheidungstext OGH 04.10.1973 2 Ob 147/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087928

Dokumentnummer

JJR_19731004_OGH0002_0020OB00147_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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