Norm
AußStrG §16 BII2gRechtssatz
Der gesetzwidrige Ausschluß der Parteien an der Beteiligung am Rechtsmittelverfahren nach § 30 Abs 4 EisbEG liegt selbst dann vor, wenn von sämtlichen Parteien Rekurses eingebracht wurden, aber keiner der Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, zu den Rechtsmitteln der Gegenseite Stellung zu nehmen. Das eigene Rechtsmittel vermag nur dann die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zu heilen, wenn in einem solchen Rechtsmittel ausdrücklich auf jenes der Gegenseite Bezug genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007449Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020