Norm
AußStrG §16 BII2cRechtssatz
Erst wenn das beiden Gerichten übergeordnete OLG gemäß § 111 Abs 2 JN entschieden hat, liegt ein wirksamer Übertragungsbeschluß vor, der mit Rekurs bekämpft werden kann. Der OGH hat diesen Mangel von Amts wegen wahrzunehmen und die Entscheidung eines unzuständigen Gerichtes (hier LG) aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007432Dokumentnummer
JJR_19730712_OGH0002_0020OB00096_7300000_001