RS OGH 1973/9/25 4Ob572/73, 7Ob189/73, 1Ob764/80, 8Ob545/83, 6Ob16/84, 2Ob605/87, 2Ob617/88, 7Ob603/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1973
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
AußStrG §9 A2e
AußStrG §16 BII2g
AußStrG 2005 §48
AußStrG 2005 §52 Abs1
AußStrG 2005 §68
AußStrG 2005 §71 Abs4
AußStrG 2005 §110

Rechtssatz

Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weshalb von Gesetzes wegen für die Rekurswerberin keine Möglichkeit bestand, vor Gericht zu verhandeln. Von einer Nichtigkeit des Verfahrens kann also nicht die Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 572/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 572/73
  • 7 Ob 189/73
    Entscheidungstext OGH 28.11.1973 7 Ob 189/73
    nur: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1) Beisatz: Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner noch eine Gegenschrift des letzteren und bestimmt auch keine Frist für die Vorlage einer solchen (vgl Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 235 und 250). Eine Gegenäußerung ist daher nur in den vom Gesetz selbst bestimmten Ausnahmsfällen des § 16 Abs 3 NotwegeG und des § 30 Abs 4 EisbEG zulässig (vgl Fasching IV 387). (T2)
  • 1 Ob 764/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 764/80
    nur: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. (T3)
  • 8 Ob 545/83
    Entscheidungstext OGH 03.11.1983 8 Ob 545/83
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 16/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 16/84
    nur T1; Veröff: SZ 57/136 = EvBl 1985/52 S 242
  • 2 Ob 605/87
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 605/87
    nur T3
  • 2 Ob 617/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 617/88
    nur T3
  • 7 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 603/89
    nur T3
  • 7 Ob 629/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 629/90
    nur T3; Beis wie T2; Veröff: JBl 1991,254 (König)
  • 9 Ob 382/97k
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 382/97k
    Auch; nur: Das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weshalb von Gesetzes wegen für die Rekurswerberin keine Möglichkeit bestand, vor Gericht zu verhandeln. Von einer Nichtigkeit des Verfahrens kann also nicht die Rede sein. (T4)
  • 6 Ob 38/98a
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 38/98a
  • 7 Ob 186/00d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 186/00d
    Vgl aber
  • 6 Ob 274/00p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 274/00p
    Auch; nur T3; Beisatz: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig und nur in den im Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen zweiseitig. Letzteres ist im Verfahren über die Umbestellung eines Liquidators nicht der Fall. (T5)
  • 6 Ob 66/02b
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 66/02b
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 281/01v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 281/01v
    nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK zweiseitig. (T6); Veröff: SZ 2002/93
  • 2 Ob 63/03h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 63/03h
    Gegenteilig; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen ist grundsätzlich als zweiseitig anzusehen. (T7)
  • 3 Ob 29/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 29/04t
    nur T3; Beisatz: Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert die Einbeziehung des Gegners nicht, wenn ohnehin das Rechtsmittel zurückgewiesen oder diesem nicht Folge gegeben wird. (T8)
  • 6 Ob 174/04p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 174/04p
    nur T3; Beis wie T5 nur: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig und nur in den im Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen zweiseitig. (T9); Beisatz: Die Entscheidung 2 Ob 63/03h hat zum Ergebnis, dass in außerstreitigen Verfahren über "echte streitige" Rechtsschutzansprüche, "bei dem der Rechtsfürsorgegedanke (§ 21 ABGB) nicht zum Tragen kommt" das Rekursverfahren zweiseitig sei. (Hier: Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, das Verfahren ist vom Rechtsfürsorgegedanken getragen.) (T10)
  • 7 Ob 131/05y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 131/05y
    nur T3; Beisatz: In sogenannten „echten" Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens ist das Außerstreitverfahren zweiseitig. (T11)
  • 1 Ob 39/06a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 39/06a
    nur T3; Beisatz: Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben. (T12); Beisatz: Hier: Rechtslage vor AußStrG 2005 anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG 2005). (T13)
  • 3 Ob 229/07h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 229/07h
    Vgl; Bem: Die E enthält obiter Ausführungen zur Frage, ob bei Zurückweisung eines Sachantrags a limine das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG 2005 zweiseitig ist. (T14); Veröff: SZ 2007/206
  • 7 Ob 46/08b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 46/08b
    nur T3; Beisatz: Der Gesetzgeber hat auch im Außerstreitgesetz 2005 keine generelle Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vorgesehen. (T15); Beisatz: Hier: Die im Zusammenhang mit der Zuteilung der Klägerrolle in einem Erbrechtsstreit gefällte Entscheidung, ob von einem Erbanwärter ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, stellt keine Sachentscheidung im Sinn dieser Bestimmung dar. (T16)
  • 5 Ob 260/09k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 260/09k
    Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen. (T17); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall erachtet der Oberste Gerichtshof aber die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten. (T18); Bem: Hier: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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