Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weshalb von Gesetzes wegen für die Rekurswerberin keine Möglichkeit bestand, vor Gericht zu verhandeln. Von einer Nichtigkeit des Verfahrens kann also nicht die Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011