RS OGH 1973/6/27 5Ob119/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1973
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Norm

AußStrG §16 A2

Rechtssatz

Haben beide Untergerichte die Parteien in einem Benützungsregelungsverfahren zur Klärung der Frage, ob die vom Antragsgegner behauptete, vom Antragsteller aber bestrittene Vereinbarung zu Recht besteht, gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen und hat das Rekursgericht lediglich den Spruch der Entscheidung des Erstgerichtes dahin modifiziert, daß es die vom Prozeßgericht zu klärenden internen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitmietern nicht, wie das Erstgericht, als "Mietverhältnis im Innenverhältnis", sondern als "Benützungsregelungsvertrag" bezeichnete, so liegen trotz des Beisatzes "....... mit der Maßgabe bestätigt, daß ....." konforme Entscheidungen der Untergerichte vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 119/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 119/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084982

Dokumentnummer

JJR_19730627_OGH0002_0050OB00119_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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