Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Haben beide Untergerichte die Parteien in einem Benützungsregelungsverfahren zur Klärung der Frage, ob die vom Antragsgegner behauptete, vom Antragsteller aber bestrittene Vereinbarung zu Recht besteht, gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen und hat das Rekursgericht lediglich den Spruch der Entscheidung des Erstgerichtes dahin modifiziert, daß es die vom Prozeßgericht zu klärenden internen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitmietern nicht, wie das Erstgericht, als "Mietverhältnis im Innenverhältnis", sondern als "Benützungsregelungsvertrag" bezeichnete, so liegen trotz des Beisatzes "....... mit der Maßgabe bestätigt, daß ....." konforme Entscheidungen der Untergerichte vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084982Dokumentnummer
JJR_19730627_OGH0002_0050OB00119_7300000_001