Norm
ABGB §142 HdRechtssatz
Weisen die Vorinstanzen einen Antrag der Mutter auf Psychiatrierung des minderjährigen Sohnes ab, so liegt in der Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Minderjährigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil durch die Entscheidung der Vorinstanzen in die Rechte des Minderjährigen nicht eingegriffen worden ist. Die Unterlassung der Vernehmung des Minderjährigen könnte nur ein nicht mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensmangel sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020