Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
In der Unterlassung der Anführung des religiösen Bekenntnisses im Adoptionsbewilligungsbeschluß kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden, weil unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nur materiellrechtliche Fehler gerügt werden und darin höchstens eine Unvollständigkeit der Beschlußausfertigung erblickt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086585Dokumentnummer
JJR_19770504_OGH0002_0010OB00578_7700000_001