RS OGH 1977/5/4 1Ob578/77

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Veröffentlicht am 04.05.1977
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
AußStrG §260

Rechtssatz

In der Unterlassung der Anführung des religiösen Bekenntnisses im Adoptionsbewilligungsbeschluß kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden, weil unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nur materiellrechtliche Fehler gerügt werden und darin höchstens eine Unvollständigkeit der Beschlußausfertigung erblickt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 578/77
    Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 578/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086585

Dokumentnummer

JJR_19770504_OGH0002_0010OB00578_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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