Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Auslegung des § 179 AußStrG dahin, daß die irrtümliche Einbeziehung von nicht zum Nachlaßvermögen gehörigen Gegenständen in das Abhandlungsverfahren dem Auffinden vorher nicht bekannten Vermögens nicht gleichzuhalten sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086123Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0070OB00822_7600000_001