Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Auffassung, daß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Liquidator abzuberufen und daß das Gericht bei Bestellung des neuen Liquidators nicht einmal an eine Einigung der Gesellschafter gebunden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087437Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0060OB00027_7600000_002