Norm
ABGB §7Rechtssatz
Beschlüsse im Außerstreitverfahren, die das Rechtsschutzbegehren nur teilweise erledigen, ohne daß der Charakter der Entscheidung als Teilentscheidung erkennbar ist, können in analoger Anwendung der ZPO mit Rekurs bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006116Dokumentnummer
JJR_19761222_OGH0002_0010OB00794_7600000_001