Norm
AußStrG §16 BIII1Rechtssatz
Das Gesetz enthält keine nähere Ausführung, welche Gründe für die Verweigerung der Einwilligung zur Eheschließung durch den gesetzlichen Vertreter triftig sind. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen, was es als triftigen Grund ansieht; die Beurteilung einer Ermessensfrage kann schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099211Dokumentnummer
JJR_19770831_OGH0002_0010OB00661_7700000_001