RS OGH 1976/12/16 6Ob705/76, 5Ob682/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1976
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Norm

ABGB §142 Cb
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Ob es dem Wohl des Kindes besser entspricht, in der Pflege und Erziehung der Eltern oder der Großeltern aufzuwachsen, ist von Fall zu Fall nach den gegebenen Umständen nach richterlichem Ermessen zu beurteilen. Eine diesbezügliche gesetzliche Anordnung, die unabhängig vom Wohl des Kindes den Eltern das Vorrecht vor den Großeltern einräumt, gibt es nicht, sie kann daher auch nicht offenbar verletzt sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 705/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 6 Ob 705/76
  • 5 Ob 682/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 5 Ob 682/77
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086463

Dokumentnummer

JJR_19761216_OGH0002_0060OB00705_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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