Norm
AußStrG §16 BII2lRechtssatz
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die einen erstgerichtlichen Beschluß bestätigt, ohne sich mit dessen Inhalt zu befassen, leidet an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007496Dokumentnummer
JJR_19761102_OGH0002_0050OB00701_7600000_001