RS OGH 1976/10/5 4Ob561/76, 5Ob601/84, 8Ob582/87, 1Ob88/99v, 6Ob108/99x, 8Ob91/14m, 4Ob74/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

AußStrG §14 C2b
AußStrG §14 C2d11
AußStrG §16 BIII2g
AußStrG §14 D1d11
NWG §5
NWG §6

Rechtssatz

Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssumme gegen die im Gesetz (§ 5 Abs 1, § 6 NWG) hiefür gegebenen Richtlinien offenbar verstoßen hätten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 561/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 561/76
  • 5 Ob 601/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 601/84
  • 8 Ob 582/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 582/87
    Ähnlich; nur: Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage. (T1)
  • 1 Ob 88/99v
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 88/99v
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ob eine Entschädigungssumme angemessen ist, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. (T2)
  • 6 Ob 108/99x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x
    Vgl; Beisatz: Bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T3)
  • 8 Ob 91/14m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 91/14m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 74/21t
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 74/21t
    Beisatz: Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, der Belastete müsse im Rahmen der Entschädigung an einer allfälligen Wertsteigerung der Liegenschaft des Notwegeberechtigten teilhaben. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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