Norm
AußStrG §16 BII2k2Rechtssatz
Die Frage, ob gegenüber der seinerzeitigen Entscheidung eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder nicht, kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht aufgerollt werden, weil es sich dabei zunächst um eine Frage der Tatsachenfeststellung und dann um die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes im Vergleich zu einem früheren Sachverhaltsbild handelt, die naturgemäß im Gesetz selbst nicht geregelt sein kann. Nullität scheidet damit als Beschwerdegrund ebenso aus wie offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099372Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0060OB00574_7700000_001