RS OGH 1977/6/30 6Ob660/77, 8Ob69/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1977
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
KEG 1951 §3 Abs2 Z1
KEG 1951 §4

Rechtssatz

Im Gesetz ist nicht gesagt, welche Angaben hinsichtlich des Inhaltes einer Urkunde, von der keine Abschrift vorgelegt werden kann, erforderlich sind und welche Angaben zur Erkennbarkeit der Urkunde ausreichen. Die Ansicht, dass die Angabe des Einlagenstandes eines Sparbuches zu einem gewissen Zeitpunkt hiezu nicht ausreiche, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig; ebensowenig jene, dass die im § 4 KEG 1951 vorgesehene Äußerung des Verpflichteten erst einzuholen sei, wenn der Antrag den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 leg cit entspreche.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 660/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 660/77
  • 8 Ob 69/16d
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 69/16d
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, welche Angaben zu den Urkunden enthalten sein müssen, um sie hinreichend zu bezeichnen, betrifft den Einzelfall. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087800

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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