Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Im Gesetz ist nicht gesagt, welche Angaben hinsichtlich des Inhaltes einer Urkunde, von der keine Abschrift vorgelegt werden kann, erforderlich sind und welche Angaben zur Erkennbarkeit der Urkunde ausreichen. Die Ansicht, dass die Angabe des Einlagenstandes eines Sparbuches zu einem gewissen Zeitpunkt hiezu nicht ausreiche, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig; ebensowenig jene, dass die im § 4 KEG 1951 vorgesehene Äußerung des Verpflichteten erst einzuholen sei, wenn der Antrag den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 leg cit entspreche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016