Norm
ABGB §805Rechtssatz
In den §§ 735, 736 und 757 ABGB finden sich keine Bestimmungen darüber, wie der Anteil eines nach diesen Vorschriften zur Erbschaft Berufenen aufzuteilen ist, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Das Gesetz erwähnt die Berechtigung des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, im § 805 ABGB, ohne jedoch auch hier oder an anderer Stelle Anordnungen darüber zu treffen, welche Grundsätze nach der Ausschlagung der Erbschaft durch den Berufenen zu beobachten wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099269Dokumentnummer
JJR_19770602_OGH0002_0060OB00622_7700000_001