Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Ansicht, der Registerrichter habe zu prüfen, ob die Abtretung der Geschäftsanteile rechtswirksam erfolgt ist und daher der Gesellschafterbeschluß von den dazu berechtigten Gesellschaftern gefaßt wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087368Dokumentnummer
JJR_19770414_OGH0002_0060OB00006_7700000_001