Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Wird im Revisionsrekurs das Fehlen einer wirksamen Beteiligung des Vaters am gesamten Unterhaltsneubemessungsverfahren erster und zweiter Instanz gerügt und damit ein Fehler der Vorinstanzen in der pflichtgemäß vorzunehmenden Prüfung der gesetzmäßigen Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren geltend gemacht, ist die Anfechtung durch die Rekursbeschränkung des § 14 Abs 2 zweiter Fall A... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Um Unterhaltsbemessungsfragen handelt es sich, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft die Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem ihm auferlegten Unterhaltsbetrag für sein Kind und bei Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes das Abstellen der 2.Instanz auf den Regelbedarf bekämpft wird, oder wenn nur die Frage zu b... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1
Rechtssatz: Hat es das Erstgericht entgegen dem Schlußsatz des § 14 Abs 2 AußStrG unterlassen, einen unzulässigen Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiter Instanz zurückzuweisen, hat die Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz zu erfolgen. Der dagegen gerichtete Rekurs ist zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 682/83 Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 CA1
Rechtssatz: Geht die 2.Instanz in ihrer Entscheidung einerseits davon aus, daß die Ehe der Kindeseltern aus dem Alleinverschulden der Ehefrau geschieden wurde, andererseits, daß der Ehemann, weil die Ehe aus seinem Verschulden geschieden wurde, der Mutter des Kindes gegenüber gemäß § 66 EheG voll unterhaltspflichtig sei, so ist diese Entscheidung so widerspruchsvoll und unverständlich, daß von einer Vornahm... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §477 Abs1 Z9 D9
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG steht der geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO entgegen, soweit die vom Rechtsmittelwerber vermißten Begründungen nämlich nur zur Unterhaltsbemessung gehörende Elemente betreffen. Entscheidungstexte 6 Ob 810/82 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §16 Abs1 BIII2aAußStrG §73 Abs1GKG §3 Abs1GKTG §4KO §46 Abs1 Z1ZPO §528 Abs1 Z2 D4b
Rechtssatz: Die Frage, ob die Kosten, welche die als Erben Berufenen ihrem Vertreter für die schriftliche Abhandlungspflege zu bezahlen haben, vorweg aus den Nachlaßaktiven voll zu befriedigen sind, betrifft nicht den Kostenpunkt. Die Rechtsmeinung, daß diese Kosten von den Erben aus eigenem zu tragen sind, ist nicht offenbar ges... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Inwieweit gesetzlich vorgesehene Sozialhilfeleistungen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches an sich entgegenstehen, stellt keine bloße Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes dar. Entscheidungstexte 7 Ob 766/81 Entscheidungstext OGH 21.11.1981 7 Ob 766/81 6 Ob 632/85 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca4
Rechtssatz: Es ist keine Bemessungsfrage, ob bei Heranziehung eines subsidiär Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der primär unterhaltspflichtigen Eltern der Bezug der Familienbeihilfe durch sie mitzuberücksichtigen ist oder nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 570/81 Entscheidungstext OGH 08.04.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca4
Rechtssatz: Es ist keine Bemessungsfrage, ob dem subsidiär Unterhaltspflichtigen die Inanspruchnahme des Stammes seines Vermögens zugemutet werden kann, ohne daß vorher die Heranziehung des Stammes des Vermögens der primär Unterhaltspflichtigen auch nur erwogen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 570/81 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4
Rechtssatz: Auch formelle Entscheidungen betreffend die Belohnung des Vormundes sind Entscheidungen über den Kostenpunkt iSd § 14 Abs 2 AußStrG, die vor dem OGH nicht aufgefochten werden können. Entscheidungstexte 1 Ob 27/70 Entscheidungstext OGH 26.02.1970 1 Ob 27/70 80 b 550/80 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Der Vater des am 24. Oktober 1971 unehelich geborenen Bernhard N, der Elektrotechniker Leo S, der zuletzt in Wien wohnhaft gewesen war, ist seit mindestens 1976 unbekannten Aufenthaltes. Auf Grund der am 21. Jänner 1975 vor dem Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk in Wien geschlossenen Vereinbarung ist der Vater verpflichtet, zum Unterhalt des Minderjährigen ab 1. Feber 1975 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 850 S zu bezahlen. Das Erstgericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Karl K gemä... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 B5AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z2 B2b
Rechtssatz: Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ebenso wie solche in Angelegenheiten der Verfahrenskosten und der Sachverständigengebühren als unanfechtbar anzusehen. Entscheidungstexte 6 Ob 711/79 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 AAußStrG §14 Abs2 B1AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §14 Abs2 B6ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Die Rüge der Verletzung des Gebotes der Zulässigkeit von Neuerungen im Rekurs und damit der Nichtberücksichtigung neu vorgebrachter Umstände bei der Unterhaltsbemessung betrifft eine Verfahrensfrage und nicht den Unterhaltsbemessungskomplex. Entscheidungstexte 1 Ob 656/79 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Es ist keine Unterhaltsbemessungsfrage wenn das Rekursgericht eine Unterhaltserhöhung allein schon deshalb ablehnt, weil es entgegen der Aktenlage von einem dem Unterhaltsberechtigten zukommenden, seine Bedürfnisse deckenden, Unterhaltsbeitrag ausging, denn damit wurde nicht von der zweiten Instanz beurteilt, ob die vorhandenen Mittel für den Unterhalt ausreichen, sondern eine nicht gegebene Vor... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Die Frage, in welchem Ausmaß die Minderjährige zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfes neben den Naturalzuwendungen des Vaters noch eines Geldunterhaltes bedarf, ist eine solche der Unterhaltsbemessung. Entscheidungstexte 3 Ob 544/79 Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 544/79 Veröff: EFSlg 35005 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ABGB §140 Abs2 Ab
Rechtssatz: Die Frage, ob ein im Rahmen der Fürsorgeerziehung in ein Erziehungsheim eingewiesenes Kind Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich unterhaltspflichtigen Elternteil stellen könne (hier bezüglich der Wochenendurlauben zur Mutter), stellt keine Frage der Bemessung dar. Die Vorschrift des § 140 Abs 2 ABGB regelt nur das Ausmaß der Beitragsleistung im Verhältnis zwischen den beiden Eltern... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 CA1
Rechtssatz: Die Frage, ob eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, die bisher in Bruchteilen des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt war, in einen Fixbetrag umgewandelt werden darf, ist keine Bemessungsfrage. Entscheidungstexte 1 Ob 517/79 Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 517/79 Veröff: SZ 52/14 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Frage, ob eine Unterhaltsbemessung gegenüber einer unterhaltspflichtigen Person unbekannten Aufenthaltes, über deren Lebensverhältnisse und Leistungsfähigkeit nichts festgestellt werden kann, lediglich auf Grund fiktiver Annahmen zulässig ist, ist keine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AgAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Keine bloße Bemessungsfrage ist es, wenn in erster Linie über die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer bestimmten Schule oder Universität zu entscheiden ist und die Höhe des Unterhalts damit in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl EFSlg 23610). Entscheidungstexte 5 Ob 663/78 Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3FamLAG idF BGBl 1977/646 §12aZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Bei der Frage nach der Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe nach § 12 a FamLAG idF BGBl 1977/646 (sie gilt danach nicht als eigenes Einkommen und mindert nicht den Unterhaltsanspruch) handelt es sich um eine Bemessungsfrage und nicht um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung der Bemessung im Sinne des Judikats 60 neu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AbAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 CA1
Rechtssatz: Die Frage, ob die Mutter einen Teil der Unterhaltskosten des Kindes selbst zu bestreiten hat, weil sie einer Berufstätigkeit nachgeht und dadurch der erhöhte Unterhaltsbedarf des Kindes ausgelöst wurde, betrifft nicht nur die Unterhaltsbemessung, sondern zugleich den Anspruchsgrund, ob nämlich durch das Verhalten der Mutter die grundsätzlich gegebene Unterhaltspflicht des Vat... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 CA1
Rechtssatz: Keine Bemessungsfrage ist es, ob die wahren Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten übergangen werden dürfen, während die Frage, ob die Bedürfnisse angemessen berücksichtigt wurden, zur Bemessung gehört. Entscheidungstexte 1 Ob 620/78 Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 620/78 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AgAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Inwieweit sich die gemäß § 140 ABGB idF BGBl 1977/403 bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils auswirkt, stellt eine reine Bemessungsfrage dar. Es handelt sich hier um die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspf... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 A1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 12686 ua). Der gelegentlich vertretenen gegenteiligen Ansicht (so SZ 39/196), daß gewisse Fehler der zweiten Instanz bei der Entscheidung über die Höhe des gesetzlichen Unter... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3EO §382 Z8a IIIFEO §382 Z8a IVBZPO §477 CZPO §477 Abs1 Z9 D9ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluß der § 502 Abs 2 Z 1 ZPO, § 14 Abs 2 AußStrG betrifft nicht Nichtigkeiten, die der 2. Instanz unterlaufen sein sollen. Entscheidungstexte 6 Ob 691/77 Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 691/77 6 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3UVG §28ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Bei Beantwortung der Frage, ob die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach § 28 UVG zwecks Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse erfolgt oder ob damit dem Minderjährigen ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden soll, handelt es sich nicht um die Beurteilung einer Bemessungsfrage im Sinne des Judikates 60 neu - SZ 27/177. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen umfaßt die diesem zur Verfügung stehenden Mittel und die Berücksichtigung anderer Sorgepflichten. Entscheidungstexte 7 Ob 610/77 Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 610/77 7 Ob 594/78 Entscheidungstext OGH 01.06.1978 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §409 Abs1ZPO §409 Abs2
Rechtssatz: Bei der Ausmessung der Leistungsfreiheit handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frage. Für die Einräumung einer längeren Leistungsfrist als 14 Tage hinsichtlich der Zahlung des fälligen Unterhalts fehlt eine gesetzliche Grundlage. (Rekursgericht billigt dem Verpflichteten Ratenzahlungen zu.) Entscheidungstexte 1 Ob 609/77 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3EO §10a BZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Die Frage, ob das Ausmaß des zu leistenden Unterhaltes in Bruchteilen des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners (§ 10a EO) oder mit einem bestimmten Betrag (entsprechend dem § 7 Abs 1 EO) festgesetzt werden kann, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die nicht zum Komplex der Unterhaltsbemessung iS des § 14 Abs 2 AußStrG gehört. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Die Rüge, daß das Rekursgericht, obwohl das Erstgericht im Sinne des von ihm erhobenen Sachverhalts keine solche Pflicht angenommen hatte, im Sinne der Rekursbehauptungen des Vaters auch noch die Sorgepflicht für ein weiteres Kind annahm, ohne über die Rekursbehauptungen Erhebungen angestellt zu haben, ja ohne auch nur eine konkrete Feststellung darüber zu treffen oder sie gar zu begründen, betrifft eine Vo... mehr lesen...