Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 B5AußStrG 2005 §62 Abs2 B2c
Rechtssatz: Auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (so bereits NZ 1935,118; NZ 1936,159). Entscheidungstexte 6 Ob 204/71 Entscheidungstext OGH 18.08.1971 6 Ob 204/71 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B6ZPO §63 ffZPO §72 Abs2
Rechtssatz: Die Rechtsmittelausschlußbestimmung des § 72 Abs 2 ZPO in der Fassung vor BGBl 1973/569 ist auch im Außerstreitverfahren anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 121/71 Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 121/71 Veröff: RZ 1972,16 = EvBl 1972/47 S 75 = SZ 44/60 European Ca... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 B5AußStrG §16 BIII2bJWG §29 Abs2
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Kosten des Aufenthaltes der Minderjährigen in der zur Untersuchung jugendlicher Psychopathen im Sinne des § 29 Abs 3 JWG eingerichteten Anstalt betrifft weder Kosten noch Sachverständigengebühren (§ 14 Abs 2 AußStrG). Die Ansicht, daß diese Kosten vom Land zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheid... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
Rechtssatz: Im Kostenpunkt ist auch ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde, unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 219/70 Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 219/70 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
Rechtssatz: Im Kostenpunkt ist auch ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde, unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 219/70 Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 219/70 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
Rechtssatz: Im Kostenpunkt ist auch ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde, unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 219/70 Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 219/70 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §141 IDABGB §178 AAußStrG §14 Abs2 BIII
Rechtssatz: Erfüllt der eheliche Vater freiwillig seine Unterhaltspflichten, so ist ihm kein Auftrag zur Zahlung des Unterhaltes zu erteilen. Entscheidungstexte 6 Ob 103/70 Entscheidungstext OGH 22.04.1970 6 Ob 103/70 Veröff: SZ 43/79 5 Ob 239/70 Entscheidungstext OGH 14... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 FAußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Wird der dem außerehelichen Vater zur Zahlung auferlegte Unterhaltsbeitrag mit der
Begründung: herabgesetzt, daß dem Kind im Hinblick auf sein Alter und seine der Leistungsfähigkeit des Vaters entsprechenden Bedürfnisse kein höherer Unterhalt gebühre, handelt es sich um die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts und nicht um die Beantwortung der Frage, ob dem außerehelichen Kind nur der notwendige ... mehr lesen...
Norm: ZPO §464 Abs3 IIZPO §521 Abs3AußStrG §14 Abs2 B6AußStrG 2005 §62 B2dJN §24 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsmittelzug richtet sich im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO. Demnach ist § 464 Abs 3 ZPO im Rekursverfahren gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse gemäß § 521 Abs 3 ZPO nicht anwendbar. Entscheidungstexte 8 Ob 88... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Ca7
Rechtssatz: Der Rekurs ist zulässig, wenn der zweitinstanzliche Beschluß eine verfahrensrechtliche Frage zum Gegenstand hat (früher gegenteilig: 7 Ob 332/65 und 7 Ob 394/65). Entscheidungstexte 8 Ob 52/69 Entscheidungstext OGH 18.03.1969 8 Ob 52/69 1 Ob 159/70 Entscheidungstext OGH 10.09... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 DbAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Ca4
Rechtssatz: Die Entscheidung, daß die außereheliche Mutter vor dem außerehelichen Vater gewisse Unterhaltskosten - hier: Kosten für fremde Pflege des Kindes wegen eigener Berufstätigkeit - zu tragen habe, betrifft den Grund des Anspruchs. Entscheidungstexte 5 Ob 52/69 Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 52/69 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IBAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca3
Rechtssatz: Der Vater kann von der Unterhaltspflicht nur befreit werden, wenn sein minderjähriges Kind selbsterhaltungsfähig ist oder wegen eines ihm als Verschulden anzurechnenden Verhaltens wie ein Selbsterhaltungsfähiger zu behandeln ist. Als Repressalie gegen Erziehungsfehler der Mutter (hier: wegen Anhaltung des Minderjährigen zu einem seine Fähigkeiten übersteigenden Studiums) ist diese Ma... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Weisen die beiden Unterinstanzen einen Revisionsrekurs mit der
Begründung: zurück, daß eine nach § 14 Abs 2 AußStrG unanfechtbare Bemessungssache vorliege, so kann in dieser Beurteilung keine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein. Entscheidungstexte 8 Ob 140/68 Entscheidungstext OGH 11.06.1968 8 Ob 140/68 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4EntmO §49EntmO §56
Rechtssatz: Im Entmündigungsverfahren ist bei Kostenentscheidungen außer dem Fall einer solchen nach § 49 EntmO (anläßlich eines Widerspruches) § 14 Abs 2 AußStrG anzuwenden und zwar sowohl bei der Frage der Bemessung als auch bei der Entscheidung darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Entscheidungstexte 6 Ob 267/67 Entscheidungstext OGH 04... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B5ZPO §528 E
Rechtssatz: Auch gegen jene Beschlüsse des Rekursgerichtes ist ein Rechtszug an den OGH ausgeschlossen, in denen einem Beschwerdeführer die Legitimation aberkannt wird, eine Kostenentscheidung anzufechten. Entscheidungstexte 7 Ob 27/67 Entscheidungstext OGH 01.03.1967 7 Ob 27/67 7 Ob 114/69 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Die Frage, ob der vom Vater zur Verfügung gestellte Naturalunterhalt ausreicht, ist Bemessungsfrage und nicht revisibel. Entscheidungstexte 8 Ob 37/67 Entscheidungstext OGH 21.02.1967 8 Ob 37/67 6 Ob 103/70 Entscheidungstext OGH 22.04.1970 6 Ob 103/70 Veröff: SZ 43/79 = EFSlg 14650 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1JGG 1961 §6
Rechtssatz: Der nach § 6 JGG 1961 ergangene Beschluß über die Verpflichtung der Angehörigen des Zöglings zum Ersatz der mit der Einweisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verbundenen Kosten ist nicht ein nach § 14 Abs 2 AußStrG unanfechtbarer Beschluß. Entscheidungstexte 6 Ob 33/67 Entscheidungstext OGH 15.02.1967 6 Ob 33/67 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Die Frage, ob dem außerehelichen Kind der notwendige oder der dem Vermögen des Kindesvaters angemessene Unterhalt gebührt, betrifft den Grund des Anspruches; der Revisionsrekurs ist daher zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 196/66 Entscheidungstext OGH 16.11.1966 7 Ob 196/66 Veröff: SZ 39/196 = JBl 1967,575 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §139AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Cb
Rechtssatz: Die Frage, ob dem Vater grundsätzlich neben laufenden Unterhaltsrenten auch Einzelleistungen aufgetragen werden können, gehört in der Regel zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Seine Verpflichtung, bestimmte Maßnahmen zur Beheizung der Ehewohnung zu treffen und die teilweise Ablehnung der darauf zielenden Anträge der Mutter der Minderjährigen gehört zur Bemessung gesetzlicher... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 BII3c
Rechtssatz: Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der Zurückweisung eines Revisionsrekurses als unzulässig (Jud 60 neu) durch das Erstgericht ist unzulässig (Verfahrensfrage). Entscheidungstexte 5 Ob 185/66 Entscheidungstext OGH 17.08.1966 5 Ob 185/66 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §219AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Cb
Rechtssatz: Die Bestimmung der Unterhaltskosten gemäß § 219 ABGB stellt keine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes bzw Unterhaltsanspruches im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO und § 14 Abs 2 AußStrG dar. Bei Bestimmung der Unterhaltskosten gemäß § 219 ABGB kann bei difformen Entscheidungen auch hinsichtlich der Höhe der OGH angerufen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4JWG §4 Abs1
Rechtssatz: Diese Bestimmung setzt lediglich fest, wem die Behörde die Kosten von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen auferlegen kann, berührt aber den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht. Entscheidungstexte 8 Ob 291/65 Entscheidungstext OGH 19.10.1965 8 Ob 291/65 Veröff: EvBl 1966/174 S 215 = SZ 38/166 6 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Die Frage, ob der Unterhalt nach der Leistungsfähigkeit des außerehelichen Vaters oder dem sozialen Stand der Mutter zu bemessen ist, gehört zur Bemessung. Entscheidungstexte 8 Ob 256/65 Entscheidungstext OGH 12.10.1965 8 Ob 256/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS01... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Cb
Rechtssatz: Der Rechtszug an den OGH ist nicht ausgeschlossen, wenn im Außerstreitverfahren geltend gemacht wird, daß eine Entscheidung oder ein Vergleich über den gesetzlichen Unterhalt für die Vergangenheit unwirksam sei. Entscheidungstexte 5 Ob 122/65 Entscheidungstext OGH 07.10.1965 5 Ob 122/65 Veröff: SZ 38/159 = EvBl 1966/173 S 2... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4EntmO §22EntmO §24EntmO §56 Abs1EntmO §59 Abs2
Rechtssatz: Wenn das Rekursgericht die Kosten des Anhaltungsverfahrens dem Amtsarzt auferlegt, so liegt eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor (Mehrheitsentscheidung). Entscheidungstexte 6 Ob 228/65 Entscheidungstext OGH 02.09.1965 6 Ob 228/65 Veröff: EvBl 1966/82 S 102 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3EO §7 AbZPO §502 Abs2
Rechtssatz: Für die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist es gleichgültig, aus welchen Gründen die zweite Instanz das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht festgelegt hat (3 Ob 333/53, 3 Ob 218/52), und es darf auch nicht auf Grund dieses Rechtsmittels überprüft werden, ob der Beschluß des Rekursgerichtes über die Unterhaltsbemessung die gem § 7 EO erforderlichen Eigenschaften für einen Exek... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4ZPO §528 A
Rechtssatz: Die zu § 528 Abs 1 ZPO (seit WGN 1989; § 528 Abs 2 ZPO) von der Rechtsprechung (Judikat 13 neu = SZ 6/132) entwickelten Rechtssätze gelten auch für § 14 Abs 2 AußStrG. Entscheidungstexte 6 Ob 127/65 Entscheidungstext OGH 12.05.1965 6 Ob 127/65 Veröff: NZ 1967,11 (dort falsch mit 6 Ob 129/65 zitiert) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Cb
Rechtssatz: Die verfahrensrechtliche Frage, von welchem Zeitpunkt an, auf Grund eines nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit gestellten Antrages, die Befreiung von einer Unterhaltspflicht im Außerstreitverfahren vorgenommen werden kann, ist keine Bemessungsfrage. (Feststellung, daß Unterhaltsansprüche für eine Zeit, die vor der Antragstellung auf Enthebung von der Unterhaltspflicht liegt, erloschen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Bei der Frage, ob ein Unterhaltsbetrag für eine bestimmte Zeit in Raten abzustatten ist oder nicht, handelt es sich ebenfalls um eine solche der Bemessung. Sie ist daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG der Anfechtung entzogen. Entscheidungstexte 1 Ob 18/65 Entscheidungstext OGH 15.02.1965 1 Ob 18/65 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §148 CAußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16
Rechtssatz: Wird die erstgerichtliche Entscheidung bezüglich Standeswahl bestätigt und bezüglich Unterhaltsbemessung abgeändert, ist die Bestätigung nur nach § 16 Abs 1 AußStrG, die Abänderung überhaupt nicht anfechtbar. Entscheidungstexte 8 Ob 326/64 Entscheidungstext OGH 10.11.1964 8 Ob 326/64 ... mehr lesen...