Norm
AußStrG §14 Abs2 B4Rechtssatz
Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ebenso wie solche in Angelegenheiten der Verfahrenskosten und der Sachverständigengebühren als unanfechtbar anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022