Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Im Verfahren über Unterhaltserhöhungsanträge ist es dem OGH im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG verwehrt, zu überprüfen, ob Spruchreife vorliegt, weil dies faktisch auf eine Sachbeurteilung hinausliefe. Entscheidungstexte 6 Ob 651/76 Entscheidungstext OGH 29.07.1976 6 Ob 651/76 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Es ist keine Unterhaltsbemessungsfrage, wenn gerügt wird, das Rekursgericht hätte aktenwidrigerweise bei der Tatsachenfeststellung, der Voraussetzung der Unterhaltsbemessung, die Lebensverhältnisse des Vaters so wenig berücksichtigt, daß dessen Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind nicht beachtet und der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind, dessen Unterhalt auszumessen ist, angenommen wurd... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1
Rechtssatz: Die Zulässigkeitsbeschränkungen des § 14 Abs 2 AußStrG gelten auch für bloß formelle Entscheidungen. Entscheidungstexte 7 Ob 612/76 Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 612/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017251 Dokumentnummer JJR_1976... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO steht nicht bloß der Geltendmachung der Rechtsrüge, sondern auch der Mängelrüge (vgl Fasching IV,268) entgegen. Entscheidungstexte 3 Ob 277/75 Entscheidungstext OGH 14.05.1976 3 Ob 277/75 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 49/68 = EvBl 1976/226 S 468 = JBl 1977,43 = RZ 1976/10... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Cb
Rechtssatz: Zum Grund des Anspruches zählt die Frage, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. Entscheidungstexte 4 Ob 541/76 Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 54... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3EO §10a BZPO §405 DIIIa6ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Wird Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Unterhaltspflichtigen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschuldet und nur die prozentmäßige Herabsetzung des Bruchteils begehrt, ist das Gericht aus Anlaß der Entscheidung über diesen Antrag nicht berechtigt, von sich aus den Unterhalt neu in Form eines fixen monatlichen zu bezahlenden Geldbetrages festzusetzen. Die... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Frage des Anspruchsgrundes ist es, ob bei der Beurteilung jenes Rahmens, innerhalb dessen das Ermessen des Richters entscheidet, gesetzliche Leitsätze des Unterhaltsrechtes verletzt wurden. Keine Bemessungsfrage ist es daher, ob bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters die wahren Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten übergangen werden dürfen, weil das Verhalten der Mutter... mehr lesen...
Norm: ABGB §182ABGB §184 Abs1 Z4AußStrG §10 AAußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Ein gleichzeitig mit dem Rekurs gegen einen Beschluß auf Bemessung des vom Wahlvater zu leistenden Unterhaltes gestellter Antrag auf Widerruf der Adoptionsbwilligung mit rückwirkender Kraft hindert die Entscheidung über den Rekurs gegen die Unterhaltsbemessung nicht. Entscheidungstexte 6 Ob 128/7... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B5ZPO §528 E
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG gilt auch dann, wenn das Rekursgericht einen vom Erstgericht als verspätet erhoben angesehenen Sachverständigengebührenanspruch für rechtzeitig gestellt erachtete und daher in Behebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses die Entscheidung über die Gebühren der Höhe nach auftrug. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Cb
Rechtssatz: Bei der Frage, ob eine Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit möglich ist, handelt es sich nicht um eine Frage der Bemessung des Unterhaltes (EvBl 1965/370 S 552 ua). Entscheidungstexte 4 Ob 527/75 Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 527/75 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B2ZPO §502 De2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; ähnlich 4 Ob 24/74). Eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B2AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §528 F2
Rechtssatz: Der Rechtszug an den OGH ist auch ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes nur ein strittiger Unterhaltsbetrag von insgesamt unter 2.000,- Schilling war. Entscheidungstexte 6 Ob 12/75 Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 12/75 Veröff: RZ 1975/89 S 201 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3FamLAG §12 Abs2
Rechtssatz: Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung des Anspruchsberechtigten zur Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter des Kindes im Sinne des § 12 Abs 2 FamLAG durch das Pflegschaftsgericht zu ersetzen ist, handelt es sich um eine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Entscheidungstexte 7 Ob 7/75 Entscheidungstext OGH 23.01.1975 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §150ABGB §230AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, ob die Mutter bzw mütterliche Großeltern, denen die Erziehung und Pflege des Kindes überlassen ist, einen nach Bestreitung der Erziehungskosten vom geleisteten Unterhalt allenfalls verbleibenden Überschuß in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 150, 219, 230 und 238 ABGB rechnungspflichtig anzulegen haben, handelt es sich um kein Bemessungspr... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Wenn strittig ist, ob
Gründe: dafür gegeben sind, daß anstelle des gebührenden Naturalunterhaltes ein Unterhalt in Form einer Geldrente gereicht werde, dann betrifft die Entscheidung nicht mehr eine reine Bemessungsfrage. Entscheidungstexte 4 Ob 592/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 592/74 Eu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Die Frage der Bestimmtheit eines Unterhaltsbeschlusses und die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Befreiung von einer Unterhaltsleistung außer Kraft tritt, sind nicht Bemessungsfragen. Entscheidungstexte 1 Ob 133/74 Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 133/74 Veröff: ÖA 1976,72 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1231AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Wenn auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) der elterlichen Unterhaltspflicht und Versorgungspflicht entspringt und gewissermaßen deren letzten Akt darstellt (Weiß in Klang 2.Auflage, V, 727, ZVR 1973/175), so stellt doch die Ausmessung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) keine Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Es handelt sich höchstens dann nicht um eine bloße Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, wenn die Untergerichte allein den sogenannten Regelbedarf als maßgebend und die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Vaters, als unerheblich angesehen haben. Entscheidungstexte 8 Ob 157/73 Entscheidungstext OGH 02.10.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1AußStrG §16 BII3cAußStrG §16 BIII2g
Rechtssatz: Konforme Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Unzulässigkeit gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist Verfahrensfrage, die nicht nach § 16 AußStrG bekämpft werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 575/73 Entscheidungstext OGH 02.10.1973 4 Ob 575/73 1 Ob 639/89 Entschei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Die Frage des Bestandes eines die Unterhaltspflicht auslösenden Verwandtschaftsverhältnisses betrifft nicht die Bemessung, sondern den Grund des Unterhaltsanspruches. Entscheidungstexte 8 Ob 159/73 Entscheidungstext OGH 04.09.1973 8 Ob 159/73 4 Ob 564/74 Entscheidungstext OGH 31.07.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1AußStrG §16 A2ZPO §528 C4ZPO §528 C6
Rechtssatz: Als Abänderung im Sinne des § 14 AußStrG ist es auch anzusehen, wenn das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz zwar zur Gänze bestätigt, aber darüber hinaus einer Partei etwas zuspricht, was nicht beantragt ist. In einem solchen Fall ist auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung der ordentliche Revisionsrekurs zulässig. Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Beurteilung, ob die Lehrlingsentschädigung eine reine Aufwandsentschädigung darstellt oder vom unterhaltsberechtigten Lehrling auch teilweise zur Deckung seines Unterhaltes heranzuziehen ist, ist Bemessungsfrage. Entscheidungstexte 7 Ob 112/73 Entscheidungstext OGH 30.05.1973 7 Ob 112/73 3 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B5ZPO §528 E
Rechtssatz: Zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen und nicht etwa nur Entscheidungen, die solche bestimmen (vgl RZ 1968,176, 7 Ob 143/71). Entscheidungstexte 1 Ob 78/73 Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 78/73 Veröff: EvBl 1973/233 S 490 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Zulässig ist die Aufrollung der Frage, ob bei Heranziehung zur Unterhaltsleistung an ein Enkelkind der eine Großelternteil primär und der andere subsidiär oder beide auf gleicher Ebene zu behandeln sind. Es geht insoweit nicht um eine "gleitende Tangente" im Sinne des Rechtssatzes II/2 des Judikats 60 neu = SZ 27/177, denn es steht nicht die Frage zur Beurteilung, ob und inwieweit zufolge Ausfalls oder Unzu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z1 B4ZPO §41 B3ZPO §528 D1ZPO §528 D3eZPO §528 D5ZPO §528 Abs2 Z3
Rechtssatz: Um von einer Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 zweiter Fall ZPO sprechen zu können, muß es sich um eine Kostenforderung handeln, die jedenfalls bei Beginn des Rechtsstreites neben einer Hauptforderung geltend gemacht wurde, also lediglich akzessorischer Natur war. Wurde sie dagegen selbständig eingeklagt, so findet die angeführte Besch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z1 B4ZPO §41 B3ZPO §528 D1ZPO §528 D3eZPO §528 D5ZPO §528 Abs2 Z3
Rechtssatz: Um von einer Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 zweiter Fall ZPO sprechen zu können, muß es sich um eine Kostenforderung handeln, die jedenfalls bei Beginn des Rechtsstreites neben einer Hauptforderung geltend gemacht wurde, also lediglich akzessorischer Natur war. Wurde sie dagegen selbständig eingeklagt, so findet die angeführte Besch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B5AußStrG §14 Abs2 B6GebAG 1965 §21 Abs4GebAG 1965 §21 Abs5KartG 1959 §20KartG 1972 §94
Rechtssatz: Der Revisor ist gemäß § 21 Abs 5 und § 21 Abs 4 Z 2 GebAG auch im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Kartellgericht zum Rekurs legitimiert. Entscheidungstexte Okt 2/72 Entscheidungstext OGH 25.09.1972 Okt 2/72 Veröff: ÖBl 1973,20 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz: Die Frage, ob ein zwischen Unterhaltspflichtigem und Amtsvormund geschlossener Unterhaltsvergleich vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird, ist keine Frage der Bemessung (RS ergibt sich aus dem Beratungsprotokoll und aus der Behandlung des Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG). Entscheidungstexte 7 Ob 176/72 Entscheidungstext OGH 13.09.1972 7 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §166aAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Wird in einem Revisionsrekurs nicht nur geltend gemacht, daß die für die Bemessung des Unterhaltes eines unehelichen Kindes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften innerhalb des dort gezogenen Rahmens falsch angewendet wurden, sondern gerügt, daß ein gesetzlicher Grundsatz für die Unterhaltsbemessung infolge Verkennung der Rechtslage nicht beachtet und daher aus einem Rechtsirrt... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B2AußStrG §19 Abs1AußStrG 2005 §22AußStrG 2005 §62 Abs4 B4
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nach der Wertgrenze findet keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG verhängt wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 332/71 Entscheidungstext OGH 13.01.1972 6 Ob 332/71 ... mehr lesen...