Norm: AußStrG §14 Abs2 B6AußStrG 2005 §22AußStrG 2005 §62 Abs4 B4GOG §87
Rechtssatz: § 14 Abs 2 AußStrG (Beschwerdegegenstand unter 500,-- S) kommt bei Geldstrafen unter 500,-- S nicht in Frage, da Beschwerdegegenstand die Strafe als solche ist, welche nicht eine bloße Geldleistung ist. Entscheidungstexte 1 Ob 536/54 Entscheidungstext OGH 30.06.1954 1 Ob 536/54 Veröff: EvBl 1954/319 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §850AußStrG §14 Abs2 B62.ABGBTeilNov §4
Rechtssatz: Im außerstreitigen Verfahren zur Grenzberichtigung sind Revisionsrekurse ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 986/53 Entscheidungstext OGH 23.12.1953 1 Ob 986/53 2 Ob 585/54 Entscheidungstext OGH 11.08.1954 2 Ob 585/54 3 Ob 239/56... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Cb
Rechtssatz: Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind nach § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unzulässig, wobei es keinen Unterschied ausmacht, ob die zweite Instanz den Beschluß der ersten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aufhebt und nach Verfahrensergänzung neuerliche Entscheidung aufträgt oder den Unterhalt endgültig bemißt.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4
Rechtssatz: Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinsichtlich der Feststellung der Kosten des Rechtsvertreters des Kollisionskurators. Entscheidungstexte 3 Ob 746/53 Entscheidungstext OGH 09.12.1953 3 Ob 746/53 3 Ob 565/55 Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 565/55 Ähnlich ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4
Rechtssatz: Eine Kostenentscheidung ist auch die Entscheidung darüber, in welchem Zeitpunkt des Abhandlungsverfahrens die Gebühren des Gerichtskommissärs zu bestimmen sind, und ob die Gebühren des dem Abhandlungsverfahren beigezogenen Sachverständigen aus dem Nachlaß zu berichtigen sind. Entscheidungstexte 3 Ob 567/53 Entscheidungstext OGH 02.09.1953 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16
Rechtssatz: Zulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn Rekursgericht infolge Selbsterhaltungsfähigkeit die Unterhaltspflicht für erloschen erklärt, obwohl nur die Herabsetzung auf einen bestimmten Betrag begehrt war. Entscheidungstexte 2 Ob 566/53 Entscheidungstext OGH 22.07.1953 2 Ob 566/53 European ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1ZPO §528
Rechtssatz: Die Rechtsmittelzulässigkeitsbeschränkungen wirken unabhängig von den ins Treffen geführten oder sogar wirklich vorliegenden Rechtsmittelgründen (hier: Eine Rekursentscheidung der zweiten Instanz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, sodaß der Rekurs der Gegenpartei nicht berücksichtigt wurde). Entscheidungstexte 2 Ob 286/53 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B6
Rechtssatz: Wenn dem Rekursbegehren Folge gegeben wird, kann nicht der Rekurswerber diese Entscheidung wegen unrichtiger
Begründung: bekämpfen. Entscheidungstexte 3 Ob 628/52 Entscheidungstext OGH 08.10.1952 3 Ob 628/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0017277 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B6GBG §122 ffGOG §85
Rechtssatz: § 85 GOG findet auch im Verfahren in Grundbuchssachen Anwendung. Für das Rechtsmittelverfahren gelten nicht die §§ 126 ff GBG, sondern § 14 AußStrG. Der Vorwurf der Parteilichkeit eines Richters ist als beleidigender Ausfall im Sinne des § 85 GOG anzusehen. Gegen eine vom Rekursgericht selbst verhängte Ordnungsstrafe ist der Rekurs auch dann zulässig, wenn die Ordnungsstrafe den Betrag vo... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4
Rechtssatz: Die Festsetzung der Kosten des Vertreters des Abwesenheitskurators ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Entscheidungstexte 1 Ob 297/52 Entscheidungstext OGH 26.03.1952 1 Ob 297/52 Veröff: EvBl 1952/185 S 272 1 Ob 975/54 Entscheidungstext OGH 05.01.1955 1 Ob 975/54 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG §14 Abs2 Z2 C3b
Rechtssatz: Die Entscheidung über das Begehren des vorläufigen Beistandes auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Entscheidungstexte 2 Ob 553/51 Entscheidungstext OGH 12.09.1951 2 Ob 553/51 6 Ob 160/58 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG §14 Abs2 Z2 C3b
Rechtssatz: Die Entscheidung über das Begehren des vorläufigen Beistandes auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Entscheidungstexte 2 Ob 553/51 Entscheidungstext OGH 12.09.1951 2 Ob 553/51 6 Ob 160/58 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG §14 Abs2 Z2 C3b
Rechtssatz: Die Entscheidung über das Begehren des vorläufigen Beistandes auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Entscheidungstexte 2 Ob 553/51 Entscheidungstext OGH 12.09.1951 2 Ob 553/51 6 Ob 160/58 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4GBG §61 B3GBG §123
Rechtssatz: Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach § 123 GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar. Entscheidungstexte 2 Ob 223/51 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B6AußStrG 2005 §62 B2dJN §24 Abs2
Rechtssatz: Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 52/51 Entscheidungstext OGH 24.01.1951 1 Ob 52/51 Veröff: JBl 1951,488 7 Ob 90/55 Entscheidungstext OGH 23.02.1955 7 Ob 90... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4ABGB §276 IId
Rechtssatz: Auch die Entscheidung über den Grund des Kostenanspruches des Kollisionskurators ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Entscheidungstexte 1 Ob 521/50 Entscheidungstext OGH 27.09.1950 1 Ob 521/50 6 Ob 186/60 Entscheidungstext OGH 24.05.1960 6 Ob 186/60 Beisatz: Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1AußStrG §16 C
Rechtssatz: Ob eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit vorliegt, und der außerordentliche Revisionsrekurs daher zulässig ist oder nicht, kann nur vom OGH überprüft werden. Eine Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht selbst ist daher, von den im § 14 Abs 2 AußStrG genannten Fällen abgesehen, nicht zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4
Rechtssatz: Begehrt in einer Verlassenschaftsabhandlung der vom Erbenkurator bevollmächtigte Rechtsanwalt namens des abwesenden Erben die Berichtigung seines Honorars aus den Mitteln der Verlassenschaft, so liegt eine Kostenfrage vor, mit der der OGH nicht befaßt werden kann. Entscheidungstexte 2 Ob 19/50 Entscheidungstext OGH 14.06.1950 2 Ob 19/50 Ä... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B1AußStrG §16 Abs1
Rechtssatz: Unzulässige Revisionsrekurse sind (gemäß § 14 Abs 2 AußStrG vor WGN 1989) vom Erstgericht bzw auch vom Rekursgericht zurückzuweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 497/47 Entscheidungstext OGH 03.12.1947 1 Ob 497/47 3 Ob 363/49 Entscheidungstext OGH 23.11.1949 3 Ob 363/49 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IIdAußStrG §14 Abs2 B4ZPO §10
Rechtssatz: Die Fassung des § 14 Abs 2 AußStrG läßt keinen Zweifel darüber offen, daß Revisionsrekurse in Kostenangelegenheiten nicht nur dann unzulässig sind, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung dem Grunde nach in Streit steht. Entscheidungstexte 1 Ob 408/49 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4
Rechtssatz: Auch bei der Bestimmung der Kosten des Beistandes handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Entscheidungstexte 1 Ob 762/38 Entscheidungstext OGH 07.12.1938 1 Ob 762/38 Veröff: DREvBl 1939/139 7 Ob 28/70 Entscheidungstext OGH 25.02.1970 7 Ob 28/70 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4NO §179NO §184
Rechtssatz: Die Ablehnung des Antrages auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 179, 184 NO ist keine Entscheidung im Kostenpunkte. Entscheidungstexte 2 Ob 114/38 Entscheidungstext OGH 24.03.1938 2 Ob 114/38 Veröff: SZ 20/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1938:RS002945... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 BAußStrG §14 Abs2 B6AußStrG 2005 §62 B2dJN §24
Rechtssatz: Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen. Entscheidungstexte 1 Ob 957/35 Entscheidungstext OGH 08.01.1936 1 Ob 957/3... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16JGG 1961 §6
Rechtssatz: Ist der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes, womit dem ehelichen Vater gemäß § 5 Abs 2 JGG die Leistung eines Erziehungsbeitrages aufgetragen wurde, vom Rekursgerichte bestätigt worden, so ist ein Rekurs dagegen durch § 14 AußStrG nicht ausgeschlossen, sondern im Rahmen des § 16 AußStrG zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 970/33 E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4
Rechtssatz: § 14 Abs 2 AußStrG gilt auch hinsichtlich der Kosten des Gerichtskommissärs für die Errichtung der Inventur. Entscheidungstexte 4 Ob 236/31 Entscheidungstext OGH 05.05.1931 4 Ob 236/31 Veröff: SZ 13/201 = so schon SZ 5/14 7 Ob 291/55 Entscheidungstext OGH 22.06.1955 7 Ob 291/55 nur: § 14 Abs 2 A... mehr lesen...