RS OGH 1981/4/8 1Ob570/81, 7Ob656/87

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Veröffentlicht am 08.04.1981
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3
ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
ZPO §502 Abs2 Z1 Ca4

Rechtssatz

Es ist keine Bemessungsfrage, ob dem subsidiär Unterhaltspflichtigen die Inanspruchnahme des Stammes seines Vermögens zugemutet werden kann, ohne daß vorher die Heranziehung des Stammes des Vermögens der primär Unterhaltspflichtigen auch nur erwogen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0104852

Dokumentnummer

JJR_19810408_OGH0002_0010OB00570_8100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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