Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Es ist keine Bemessungsfrage, ob dem subsidiär Unterhaltspflichtigen die Inanspruchnahme des Stammes seines Vermögens zugemutet werden kann, ohne daß vorher die Heranziehung des Stammes des Vermögens der primär Unterhaltspflichtigen auch nur erwogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0104852Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00570_8100000_005