Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Wird im Revisionsrekurs das Fehlen einer wirksamen Beteiligung des Vaters am gesamten Unterhaltsneubemessungsverfahren erster und zweiter Instanz gerügt und damit ein Fehler der Vorinstanzen in der pflichtgemäß vorzunehmenden Prüfung der gesetzmäßigen Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren geltend gemacht, ist die Anfechtung durch die Rekursbeschränkung des § 14 Abs 2 zweiter Fall AußStrG nicht ausgeschlossen, auch wenn die Erwägungen des Rekursgerichtes insgesamt nicht über die Beurteilung von Stoffsammlungsfragen und Beweiswürdigungsfragen sowie abwägenden Wertungen zur Unterhaltsbemessung hinausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0104864Dokumentnummer
JJR_19830929_OGH0002_0060OB00879_8200000_001