RS OGH 1983/9/29 6Ob879/82

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Veröffentlicht am 29.09.1983
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3
ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1

Rechtssatz

Wird im Revisionsrekurs das Fehlen einer wirksamen Beteiligung des Vaters am gesamten Unterhaltsneubemessungsverfahren erster und zweiter Instanz gerügt und damit ein Fehler der Vorinstanzen in der pflichtgemäß vorzunehmenden Prüfung der gesetzmäßigen Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren geltend gemacht, ist die Anfechtung durch die Rekursbeschränkung des § 14 Abs 2 zweiter Fall AußStrG nicht ausgeschlossen, auch wenn die Erwägungen des Rekursgerichtes insgesamt nicht über die Beurteilung von Stoffsammlungsfragen und Beweiswürdigungsfragen sowie abwägenden Wertungen zur Unterhaltsbemessung hinausgehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 879/82
    Entscheidungstext OGH 29.09.1983 6 Ob 879/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0104864

Dokumentnummer

JJR_19830929_OGH0002_0060OB00879_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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