Norm
AußStrG §14 Abs2 B4Rechtssatz
Die Frage, ob die Kosten, welche die als Erben Berufenen ihrem Vertreter für die schriftliche Abhandlungspflege zu bezahlen haben, vorweg aus den Nachlaßaktiven voll zu befriedigen sind, betrifft nicht den Kostenpunkt. Die Rechtsmeinung, daß diese Kosten von den Erben aus eigenem zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038542Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013